Nacherbe zahlt nicht für Einziehung Erbschein Vorerbe
Beschluss des Amtsgerichts Sinsheim vom 19.11.2024 – S 1 VI 52/24
In diesem Fall ging es um die Frage, ob Nacherben die Kosten für die Einziehung eines dem Vorerben erteilten Erbscheins tragen müssen,
wenn der Nacherbfall bereits eingetreten ist. Das Amtsgericht Sinsheim hat entschieden, dass dies nicht der Fall ist.
Hintergrund
Im vorliegenden Fall waren die Beteiligten zu 1 bis 3 (B 1-3) die Nacherben der 1987 verstorbenen Erblasserin.
Dem Vorerben wurde 1988 ein Erbschein erteilt.
Nach dem Eintritt des Nacherbfalls wurde dieser Erbschein von Amts wegen eingezogen.
Die Rechtspflegerin hatte den Nacherben die Verfahrenskosten auferlegt.
Dagegen legte eine der Nacherbinnen (B 1) Erinnerung ein.
Entscheidung des Amtsgerichts
Das Amtsgericht gab der Erinnerung statt und hob die Kostenentscheidung auf.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Auferlegung der Kosten gegenüber den Nacherben ermessensfehlerhaft sei.
Gemäß § 81 Abs. 1 FamFG stehe es im Ermessen des Gerichts, wem es die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Bei der Ermessensentscheidung müsse das Gericht alle Umstände des Einzelfalls würdigen, insbesondere die Verursachung des Verfahrens und das eigene Interesse daran.
Im vorliegenden Fall hätten die Nacherben das Einziehungsverfahren weder veranlasst noch würden sie in erheblicher Weise davon profitieren.
Die Legitimationswirkung des Erbscheins des Vorerben ende mit dem Eintritt des Nacherbfalls.
Das Einziehungsverfahren sei weder bestimmt noch geeignet, im Interesse des wahren Erben jeder missbräuchlichen Verwendung eines unrichtigen Erbscheins entgegenzuwirken,
wenn dessen Legitimationswirkung bereits kraft Gesetzes erloschen sei.
Ein objektives Interesse der Nacherben an der Einziehung des Erbscheins bestehe daher nicht. Die Kostenentscheidung sei daher aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.
Fazit
Nacherben müssen die Kosten für die Einziehung eines dem Vorerben erteilten Erbscheins nicht tragen, wenn der Nacherbfall bereits eingetreten ist.
Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Einziehungsverfahrens, das in erster Linie dem Schutz des Rechtsverkehrs dient.
Nach Eintritt des Nacherbfalls besteht kein schutzwürdiges Interesse des Rechtsverkehrs mehr an der Aufrechterhaltung des Erbscheins des Vorerben.
Wichtige Punkte:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.