Nacherben-Testamentsvollstrecker BGH 09.11.1994 – IV ZR 319/93
RA und Notar Krau
Der Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. November 1994 (Aktenzeichen: IV ZR 319/93) behandelt die Rechte von Nacherben gegenüber einem Testamentsvollstrecker,
der zur Verwaltung des Nachlasses während der Vorerbschaft eingesetzt wurde.
Die Kläger, die als Nacherben eines verstorbenen Großonkels eingesetzt wurden, forderten vom Beklagten, der als Testamentsvollstrecker agierte,
Auskunft über den Bestand des Nachlasses und den Verbleib der Nachlassgegenstände.
Darüber hinaus verlangten sie eine jährliche Rechnungslegung für die Jahre 1981 bis 1992.
Der Beklagte verweigerte dies unter Berufung auf Rechtsgutachten und die Interessen des Vorerben.
Das Landgericht wies die Ansprüche der Kläger ab, während das Oberlandesgericht der Klage teilweise stattgab. In der Revision hob der BGH das Urteil des Berufungsgerichts teilweise auf und verwies den Fall zurück.
Entscheidend in diesem Fall ist die Frage, ob der Testamentsvollstrecker, der auch die Rechte der Nacherben zu wahren hat, verpflichtet ist, den Nacherben Auskunft über den Nachlassbestand zu erteilen.
Der BGH stellte klar, dass der Testamentsvollstrecker den Nacherben schon vor dem Nacherbfall auf Verlangen Auskunft über den bei Amtsübernahme vorhandenen Nachlassbestand geben muss.
Dies ist notwendig, um den Nacherben eine Kontrolle der Verwaltung zu ermöglichen und mögliche Verletzungen ihrer Rechte zu prüfen.
Eine wiederholte Auskunft über den späteren Nachlassbestand ist jedoch nur dann erforderlich, wenn die Nacherben glaubhaft machen können, dass ihre Rechte durch die Verwaltung des Nachlasses erheblich verletzt wurden.
Der BGH betonte, dass der Testamentsvollstrecker zwar in einer besonderen Position ist, da er sowohl die Verwaltung des Nachlasses als auch die Wahrung der Rechte der Nacherben übernimmt, seine Pflichten jedoch nicht weitergehen dürfen, als es das Gesetz vorsieht.
Eine umfassende jährliche Rechnungslegung vor dem Nacherbfall wurde abgelehnt, da dies eine Verwaltungstätigkeit voraussetzt, die Einnahmen und Ausgaben umfasst, was im Verhältnis des Testamentsvollstreckers zu den Nacherben nicht gegeben ist.
Insgesamt stärkte der BGH die Rechte der Nacherben auf Auskunft über den Nachlass, setzte jedoch klare Grenzen für weitergehende Informations- und Kontrollansprüche vor dem Eintritt des Nacherbfalls.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.