
Nacherbentestamentsvollstrecker – Erstellung Nachlassverzeichnis – OLG München Beschluss 28.1.2020 – 31 Wx 439/17
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. Januar 2020 (Az. 31 Wx 439/17) befasst sich mit der Frage,
ob ein Nacherbentestamentsvollstrecker verpflichtet ist, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, und unter welchen Bedingungen dies erforderlich ist.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten der Erblasser und seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1, in einem Erbvertrag
gegenseitige Vorerbschaft und die Kinder des Erblassers aus beiden Ehen als Nacherben eingesetzt.
Der Erbfall trat nach dem Tod des Erblassers ein, und die Ehefrau verwaltete den Nachlass als Vorerbin.
Einer der Nacherben, der Beteiligte zu 2, forderte vom Nacherbentestamentsvollstrecker (Beteiligter zu 7) die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, da er eine genaue Übersicht über den Nachlass forderte.
Das OLG München entschied, dass ein Nachlassverzeichnis grundsätzlich die im Nachlass befindlichen Vermögensgegenstände umfassen muss, jedoch keine bloßen Erinnerungsstücke ohne materiellen Wert oder Verbindlichkeiten.
Wenn der Nacherbentestamentsvollstrecker und die Nacherben über den Umfang des Nachlasses informiert sind und wissen, dass keine zusätzlichen wertvollen Gegenstände vorhanden sind, wäre es
überflüssiger Formalismus, vom Nacherbentestamentsvollstrecker zu verlangen, zusätzliche Auskünfte vom Vorerben einzuholen.
Das bereits vorliegende Nachlassverzeichnis kann ausreichend sein, wenn es nach Kenntnis des Nacherbentestamentsvollstreckers keine weiteren Vermögenswerte gibt, die im Nachlass vorhanden sind.
In diesem Fall sah das Gericht keine grobe Pflichtverletzung des Nacherbentestamentsvollstreckers, da dieser seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung nachgekommen war.
Insbesondere wurde kein Grund gesehen, den Nacherbentestamentsvollstrecker aus seinem Amt zu entlassen,
da keine wesentlichen Fehler bei der Verwaltung des Nachlasses oder bei der Kommunikation mit den Nacherben festgestellt wurden.
Der Wert der Immobilie im Nachlass und die geringen finanziellen Mittel der Vorerbin wurden ebenfalls berücksichtigt,
um die Angemessenheit der durchgeführten oder unterlassenen Maßnahmen zur Instandhaltung des Nachlasses zu bewerten.
Zusammenfassend stellt das Gericht klar, dass die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Nacherbentestamentsvollstrecker nur dann erforderlich ist, wenn es zur Information der Nacherben
notwendig ist und dass formale Anforderungen nicht über das hinausgehen dürfen, was tatsächlich notwendig ist, um die Interessen der Nacherben zu schützen.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wurde daher zurückgewiesen.
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