Nacherbenvermerk – Grundbuchbeschwerde – OLG München 34 Wx 416/14

September 5, 2020

Nacherbenvermerk – Grundbuchbeschwerde – OLG München 34 Wx 416/14

RA und Notar Krau

Im Grundbuch war eine Erbengemeinschaft als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen.

Einer der Erben war Vorerbe mit einem Nacherbenvermerk zugunsten seines Sohnes.

Die Erbengemeinschaft verkaufte den Grundbesitz.

Das Grundbuchamt lehnte die Löschung des Nacherbenvermerks ab, da die im Erbvertrag angeordnete Ersatznacherbfolge nicht im Grundbuch vermerkt war

und die unbekannten Ersatznacherben nicht angehört werden konnten.

Entscheidung des OLG München:

Das OLG München hob den Beschluss des Grundbuchamts auf und wies dieses an, den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks

nicht wegen fehlender Anhörungsmöglichkeit der Ersatznacherben zurückzuweisen.

Nacherbenvermerk – Grundbuchbeschwerde – OLG München 34 Wx 416/14

Begründung:

  • Löschung des Nacherbenvermerks: Die Löschung eines Nacherbenvermerks ist in verschiedenen Fällen möglich, u.a. wenn der befreite Vorerbe entgeltlich über das Grundstück verfügt. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine befreite Vorerbschaft und einen entgeltlichen Verkauf.

  • Ersatznacherben:

    • Zwar ist die Ersatznacherbfolge im Grundbuch einzutragen, wenn sie angeordnet wurde.
    • Die fehlende Eintragung der Ersatznacherben steht der Löschung des Nacherbenvermerks aber nicht entgegen, wenn die Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises erfolgt.
  • Anhörung der Ersatznacherben:

    • Grundsätzlich ist den Ersatznacherben vor Löschung des Nacherbenvermerks im Wege des Unrichtigkeitsnachweises rechtliches Gehör zu gewähren.
    • Im vorliegenden Fall war die Anhörung der Ersatznacherben jedoch nicht erforderlich, da ihre Zustimmung zur Wirksamkeit der Verfügung nicht erforderlich war. Die Rechtsstellung der Ersatznacherben ist zu schwach, als dass sie durch die Verfügung beeinträchtigt werden könnten. Sie haben keine eigenen Rechte am Nachlass, solange der Nacherbe noch lebt.
  • Sonderfälle: In bestimmten Sonderfällen, z.B. wenn der Wegfall des Nacherben bevorsteht, kann eine Beteiligung der Ersatznacherben im Berichtigungsverfahren erforderlich sein. Ein solcher Sonderfall lag hier aber nicht vor.

Nacherbenvermerk – Grundbuchbeschwerde – OLG München 34 Wx 416/14

Leitsätze:

  • Zur Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch ist die Anhörung der Ersatznacherben nicht erforderlich, wenn die Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises erfolgt und die Zustimmung der Ersatznacherben zur Wirksamkeit der Verfügung nicht erforderlich ist.
  • Die Rechtsstellung der Ersatznacherben ist regelmäßig zu schwach, als dass sie durch die Verfügung des Vorerben beeinträchtigt werden könnten.

Zusätzliche Informationen:

    • Die Entscheidung verdeutlicht die Voraussetzungen für die Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch.
    • Sie differenziert die Fälle, in denen eine Anhörung der Ersatznacherben erforderlich ist.
    • Die Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
RA und Notar Krau

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