Nacherbenvermerk im Grundbuch

Dezember 6, 2024

Nacherbenvermerk im Grundbuch

OLG Karlsruhe 19 W 49/24

Beschluss vom 18.11.2024

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Vorerben eines Grundstücks und haben dieses an den Beteiligten zu 3 verkauft.

Im Grundbuch ist ein Nacherbenvermerk eingetragen, der die Beteiligten zu 4 bis 7 als Nacherben ausweist.

Dieser Vermerk ist jedoch unvollständig, da Nacherben alle Abkömmlinge der Beteiligten zu 1 und 2 sind.

Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten die Löschung des Nacherbenvermerks, da der Beteiligte zu 3 das Grundstück ihrer Ansicht nach gutgläubig lastenfrei erworben habe.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die Nacherben im Erbschein nicht abschließend benannt seien und die Mitwirkung eines Pflegers für unbekannte Nacherben erforderlich sei.

Nacherbenvermerk im Grundbuch

Gegen diese Zwischenverfügung legten die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG Karlsruhe:

Das OLG Karlsruhe hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen.

Begründung:

  1. Mangelnde Beschwerdeberechtigung:
  • Die Beteiligten zu 1 und 2 sind nicht beschwerdeberechtigt, da sie nicht antragsberechtigt im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO sind. Antragsberechtigt für eine Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO ist nur derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, oder derjenige, der zu Unrecht eingetragen ist.
  • Die Beteiligten zu 1 und 2 machen aber nicht geltend, dass der Nacherbenvermerk unrichtig ist, solange sie selbst noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Sie begründen die Unrichtigkeit des Nacherbenvermerks vielmehr mit dem gutgläubig lastenfreien Erwerb des Grundstücks durch den Beteiligten zu 3, also mit einem Ereignis, das nach ihrem Eigentumsverlust eintreten soll.

Nacherbenvermerk im Grundbuch

  • Nach der Rechtsprechung des BGH hat ein Vorerbe, der das Grundstückseigentum auf einen Erwerber übertragen hat, kein rechtliches Interesse mehr an der Berichtigung des Nacherbenvermerks. Allein das Interesse des Vorerben, dass die mit dem Erwerber getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen (einschließlich der Löschung des Nacherbenvermerks) vollzogen werden, reicht für eine Antrags- und Beschwerdeberechtigung nicht aus.
  1. Unrichtigkeit des Nacherbenvermerks nicht nachgewiesen:
  • Selbst wenn die Beteiligten zu 1 und 2 beschwerdeberechtigt wären, wäre ihre Beschwerde unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Löschung des Nacherbenvermerks nach § 22 GBO liegen nicht vor.
  • Der Nacherbenvermerk ist nicht unrichtig, da der Beteiligte zu 3 das Eigentum an dem Grundstück nicht „gutgläubig lastenfrei“ erworben hat. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich nicht darauf, dass in einem Nacherbenvermerk die Nacherben zutreffend und abschließend eingetragen sind. Der Nacherbenvermerk dient lediglich dazu, die Beschränkungen des Vorerben im Grundbuch erkennbar zu machen und den Nacherben zu schützen.
  • Nach § 2113 Abs. 3 BGB finden für Verfügungen von Vorerben über Grundstücke zwar die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb entsprechende Anwendung. Es besteht aber nur eine negative Richtigkeitsvermutung, d.h. die Vermutung, dass nicht eingetragene Verfügungsbeschränkungen nicht bestehen. Eine positive Richtigkeitsvermutung für eingetragene Verfügungsbeschränkungen, wie hier den Nacherbenvermerk, besteht nicht. Der Erwerber kann sich also nicht darauf verlassen, dass die im Nacherbenvermerk eingetragenen Personen die einzigen Nacherben sind.

Nacherbenvermerk im Grundbuch

Fazit:

Das OLG Karlsruhe hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen, da sie nicht beschwerdeberechtigt sind

und die Voraussetzungen für eine Löschung des Nacherbenvermerks nicht vorliegen.

Der Beschluss verdeutlicht die Grenzen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs in Bezug auf Nacherbenvermerke und die Bedeutung der Antragsberechtigung im Grundbuchberichtigungsverfahren.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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