Nacherbenvermerk im Grundbuch
OLG Karlsruhe 19 W 49/24
Beschluss vom 18.11.2024
Sachverhalt:
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Vorerben eines Grundstücks und haben dieses an den Beteiligten zu 3 verkauft.
Im Grundbuch ist ein Nacherbenvermerk eingetragen, der die Beteiligten zu 4 bis 7 als Nacherben ausweist.
Dieser Vermerk ist jedoch unvollständig, da Nacherben alle Abkömmlinge der Beteiligten zu 1 und 2 sind.
Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten die Löschung des Nacherbenvermerks, da der Beteiligte zu 3 das Grundstück ihrer Ansicht nach gutgläubig lastenfrei erworben habe.
Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die Nacherben im Erbschein nicht abschließend benannt seien und die Mitwirkung eines Pflegers für unbekannte Nacherben erforderlich sei.
Gegen diese Zwischenverfügung legten die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG Karlsruhe:
Das OLG Karlsruhe hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen.
Begründung:
Fazit:
Das OLG Karlsruhe hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen, da sie nicht beschwerdeberechtigt sind
und die Voraussetzungen für eine Löschung des Nacherbenvermerks nicht vorliegen.
Der Beschluss verdeutlicht die Grenzen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs in Bezug auf Nacherbenvermerke und die Bedeutung der Antragsberechtigung im Grundbuchberichtigungsverfahren.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.