Nacherbfall – Zurückbehaltungsrecht des Beschenkten – Verwendungsersatz – BGH IVa ZR 75/83
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Der Fall betrifft ein Testament vom 18. Januar 1953, wonach der Verstorbene von seiner Ehefrau als befreiter Vorerbin beerbt wurde.
Nach deren Tod am 1. Oktober 1979 traten die Kläger sowie der Beklagte das Erbe an.
Zum Nachlass gehörte ein bebauter Grundbesitz, der von der Vorerbin am 9. März 1976 durch notariellen Vertrag zu je hälftig an die Beklagten übertragen wurde.
Diese Übertragung beinhaltete Gegenleistungen der Beklagten an die Vorerbin, darunter eine lebenslange Rente und weitere Verpflichtungen.
Die Kläger sehen die Übertragung als unwirksam an, da es sich ihrer Meinung nach um eine teilweise unentgeltliche Verfügung der Vorerbin handelt.
Sie fordern eine Berichtigung des Grundbuches, sodass sie als ungeteilte Erbengemeinschaft eingetragen werden.
Das Landgericht gab den Klägern Recht, und das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück.
Der Hilfsantrag der Beklagten auf Zahlung von 162.870,56 DM nebst Zinsen wurde ebenfalls abgelehnt.
Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Revision ein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies den Fall zurück, soweit dem Hilfsantrag der Beklagten nicht stattgegeben worden war.
Unentgeltliche Verfügung und § 2113 Abs. 2 BGB:
Das Berufungsgericht sah die Voraussetzungen des § 2113 Abs. 2 BGB als erfüllt an, da die Veräußerung durch die Vorerbin das Recht der Nacherben beeinträchtige und daher unwirksam sei.
Diese Ansicht wurde von der Revision nicht angefochten.
Die Beklagten hatten aufgrund des Vertrages von 1976 Gegenleistungen erbracht, die sie jedoch nur von den Erbinnen der Vorerbin zurückfordern könnten.
Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Klageanspruch könnten sie hierauf nicht stützen.
Dies folge aus § 2040 BGB.
Der Senat widerspricht dieser Auffassung.
§ 2113 Abs. 2 BGB schützt den Nacherben vor unentgeltlichen Verfügungen des Vorerben.
Bei einer teilweise unentgeltlichen Verfügung kann die Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Nacherben nicht mit dem Verlust des Gegenstandes gleichgesetzt werden, sondern nur mit der Differenz zwischen der erbrachten Gegenleistung und dem Wert des Nachlassgegenstandes.
Der befreite Vorerbe darf den Nachlass für sich verwenden, und der Nacherbe hat dies hinzunehmen.
Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen:
Die Beklagten machten geltend, in den Jahren 1976 bis 1982 insgesamt 169.247,21 DM auf das Grundstück verwendet zu haben.
Das Berufungsgericht sah jedoch kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten.
Es beschränkte seine Prüfung auf das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis und stellte fest, dass notwendige Verwendungen gemäß § 994 BGB allenfalls in Höhe von 15.526,53 DM zu ersetzen seien, was durch die Nutzungen der Beklagten aufgewogen sei.
Der BGH hielt diese Beurteilung für unzureichend, da das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hatte, dass die Beklagten infolge der Übereignung durch die Vorerbin Volleigentümer geworden waren.
Erst mit Eintritt des Nacherbfalls am 1. Oktober 1979 konnte die Eigentumsübertragung gemäß § 2113 Abs. 2 BGB unwirksam werden.
Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis können daher nur für die Zeit nach Eintritt des Nacherbfalls in Betracht kommen.
Für die vorangegangene Zeit sind die Vorschriften über die Vor- und Nacherbschaft (§§ 2124 bis 2126 BGB) maßgebend.
Die Beklagten haben für diese Zeit die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen, wie übliche Versicherungsprämien und laufende Grundabgaben.
Ergebnis
Das Urteil des Berufungsgerichts wurde aufgehoben und der Fall zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Die Beklagten können ihre Gegenleistungen geltend machen und ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der von ihnen getätigten Verwendungen in Anspruch nehmen.
Die Veräußerung des Grundbesitzes durch die Vorerbin bleibt insofern wirksam, als die Nacherben die Herausgabe des Grundbesitzes nur gegen Rückerstattung der Gegenleistungen verlangen können.
Die Parteien haben Gelegenheit, vor dem Tatrichter ergänzend vorzutragen.
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