Nachhaftung eines Gesellschafters einer GbR für Hausgeldschulden
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Juli 2020 (V ZR 250/19) befasst sich mit der Frage, inwieweit ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
nach seinem Ausscheiden für Hausgeldschulden der GbR haftet, wenn diese GbR als Wohnungseigentümerin im Grundbuch eingetragen ist.
Der Beklagte war einer von drei Gesellschaftern einer GbR, die seit 1994 als Eigentümerin eines Miteigentumsanteils an einer Wohnungseigentumsanlage im Grundbuch eingetragen war.
2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet, woraufhin dieser gemäß dem Gesellschaftsvertrag aus der GbR ausschied.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss 2013 den Wirtschaftsplan für 2014 sowie 2014 und 2015 die Jahresabrechnungen für 2013 und 2014,
aus denen Hausgeldforderungen gegen die GbR resultierten.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte gegen den Beklagten auf Zahlung der Hausgeldschulden.
Entscheidung des BGH
Der BGH entschied, dass der Beklagte als ausgeschiedener Gesellschafter für die Hausgeldschulden der GbR haftet.
Der BGH stützte seine Entscheidung auf die analoge Anwendung von § 128 HGB i.V.m. § 736 Abs. 2 BGB und § 160 Abs. 1 HGB.
Gemäß § 160 Abs. 1 HGB haften ausgeschiedene Gesellschafter für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Altverbindlichkeiten).
Der BGH stellte klar, dass Altverbindlichkeiten nicht nur solche Verbindlichkeiten sind, die vor dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig wurden,
sondern auch solche, deren Rechtsgrundlage bereits vor dem Ausscheiden gelegt wurde.
Die Rechtsgrundlage für die Hausgeldzahlungen liegt in der Stellung der GbR als Miteigentümerin, die bereits vor dem Ausscheiden des Beklagten bestand.
Die konkreten Beitragspflichten entstehen zwar erst durch die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft,
jedoch begründet die Stellung als Miteigentümer bereits die abstrakte Beitragspflicht.
Daher haftet der ausgeschiedene Gesellschafter auch für solche Hausgeldforderungen, die auf nach seinem Ausscheiden gefassten Beschlüssen beruhen.
Weiterhin wurde entschieden, dass für den Beginn der 5-Jahres Frist, nach §160 abs. 1 Satz 2 des HGB die Kenntnis des Gläubigers relevant sei.
Das Grundbuchregister sei nicht ausreichend.
Das Urteil des BGH hat weitreichende Bedeutung für die Haftung von Gesellschaftern einer GbR im Wohnungseigentumsrecht.
Es stellt klar, dass ausgeschiedene Gesellschafter auch für solche Hausgeldschulden haften, die auf nach ihrem Ausscheiden gefassten Beschlüssen beruhen.
Dies gilt, solange die Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht bereits vor dem Ausscheiden gelegt wurde.
Nachhaftung ausgeschiedener GbR-Gesellschafter für Hausgeldschulden.
Altverbindlichkeiten im Sinne von § 160 Abs. 1 HGB.
Rechtsgrundlage der Beitragspflicht ist die Stellung als Miteigentümer.
Beginn der 5-Jahresfrist für die Nachhaftung.
Das Urteil stärkt die Position der Wohnungseigentümergemeinschaften bei der Durchsetzung von Hausgeldforderungen gegen ausgeschiedene Gesellschafter einer GbR.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.