Nachhaftungsbegrenzung im MoPeG

Januar 1, 2026

Nachhaftungsbegrenzung im MoPeG

Neue Regeln für die Haftung beim Wechsel vom Vollhafter zum Kommanditisten

Seit Anfang 2024 gilt in Deutschland ein neues Gesetz für Personengesellschaften. Dieses Gesetz wird oft als „MoPeG“ bezeichnet. Eine wichtige Frage dabei ist, wie lange ein Gesellschafter noch für alte Schulden geradeaus stehen muss, wenn er seine Rolle in der Firma ändert. Das betrifft vor allem Personen, die bisher voll mit ihrem Privatvermögen hafteten und nun zu „Kommanditisten“ werden. Ein Kommanditist haftet normalerweise nur mit einer bestimmten Summe, die im Handelsregister steht.

Das Grundprinzip der Nachhaftung

Wenn jemand ein Unternehmen verlässt oder seine Haftung beschränkt, wäre es ungerecht gegenüber den Gläubigern, wenn die persönliche Haftung sofort komplett verschwinden würde. Wer der Firma Geld geliehen hat, tat dies oft im Vertrauen darauf, dass die Gesellschafter persönlich dafür garantieren. Deshalb gibt es die sogenannte Nachhaftung.

Das bedeutet: Wer bisher unbeschränkt haftete, bleibt für alle Schulden verantwortlich, die bis zum Zeitpunkt des Rollenwechsels entstanden sind. Damit diese Last aber nicht ein Leben lang bestehen bleibt, gibt es eine zeitliche Grenze. In der Regel endet diese Haftung nach fünf Jahren.

Die eingetragene und die nicht eingetragene GbR

Das neue Gesetz unterscheidet zwischen zwei Arten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):

  1. Die eingetragene GbR (eGbR): Sie steht in einem neuen, speziellen Register.
  2. Die nicht eingetragene GbR: Sie existiert weiterhin „privat“, ohne Registereintrag.

Beide können sich entscheiden, in eine Kommanditgesellschaft (KG) zu wechseln. Das passiert oft bei Freiberuflern wie Anwälten oder Steuerberatern, die ihre Haftung begrenzen wollen.

Wo liegt das juristische Problem?

Im Gesetz steht die Regelung zur zeitlichen Begrenzung der Haftung (die 5-Jahres-Frist) an einer Stelle, die sich eigentlich nur auf den „Statuswechsel“ bezieht. Ein solcher Statuswechsel ist im Gesetz streng definiert: Er gilt nur für Firmen, die schon in einem Register stehen und in ein anderes wechseln.

Nachhaftungsbegrenzung im MoPeG

Hier entsteht eine Lücke: Was passiert mit den Gesellschaftern einer nicht eingetragenen GbR? Wenn man das Gesetz ganz streng liest, könnte man meinen, dass für sie die schützende 5-Jahres-Frist nicht gilt. Das würde bedeuten, dass diese Personen theoretisch ewig für die alten Schulden haften müssten, selbst wenn sie längst Kommanditisten sind.

Warum eine ewige Haftung unwahrscheinlich ist

Es gibt gute Gründe anzunehmen, dass das Gesetz hier nicht so streng gemeint ist, wie es auf den ersten Blick scheint. Experten gehen davon aus, dass es sich um ein Versehen des Gesetzgebers handelt. Es gibt mehrere Argumente für einen Schutz auch bei nicht eingetragenen Gesellschaften:

  • Gleiche Interessen: Es macht keinen Unterschied für die Sicherheit der Gläubiger, ob die ursprüngliche GbR registriert war oder nicht. Die Schutzbedürftigkeit der Beteiligten ist identisch.
  • Kein bewusster Anreiz: Zwar will der Staat Firmen dazu bewegen, sich registrieren zu lassen, aber eine „lebenslange Haftung“ als Strafe für die Nicht-Registrierung wäre ein viel zu scharfes Schwert. Das war so nicht geplant.
  • Schutz für Freiberufler: Das neue Gesetz wurde extra gemacht, um Freiberuflern den Weg in die KG zu erleichtern. Es wäre widersprüchlich, ihnen dann bei der Haftung Steine in den Weg zu legen.

Was passiert bei Schadensersatz?

Eine wichtige Neuerung betrifft Ansprüche auf Schadensersatz, zum Beispiel bei Fehlern in der Beratung. Hier sagt das Gesetz nun klar: Die Haftung beginnt erst dann, wenn der Fehler wirklich passiert ist. Wenn also ein Gesellschafter heute die Firma verlässt und sein Kollege morgen einen Fehler macht, haftet der Ausgeschiedene nicht mehr dafür – selbst wenn der Vertrag mit dem Kunden schon jahrelang lief. Diese faire Regelung sollte nach Meinung vieler Experten logischerweise für alle Formen der GbR gelten.

Zusammenfassung für die Praxis

Wer von einer unbeschränkten Haftung in die Position eines Kommanditisten wechselt, möchte Sicherheit haben. Auch wenn das Gesetz für die nicht eingetragene GbR nicht perfekt formuliert ist, spricht fast alles dafür, dass auch hier die fünfjährige Frist gilt. Nach Ablauf dieser Zeit ist man für die alten Schulden der Firma in der Regel nicht mehr mit dem Privatvermögen greifbar, sofern man seine Einlage als Kommanditist geleistet hat.

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