Nachhaftungsbegrenzung im MoPeG
Seit Anfang 2024 gilt in Deutschland ein neues Gesetz für Personengesellschaften. Dieses Gesetz wird oft als „MoPeG“ bezeichnet. Eine wichtige Frage dabei ist, wie lange ein Gesellschafter noch für alte Schulden geradeaus stehen muss, wenn er seine Rolle in der Firma ändert. Das betrifft vor allem Personen, die bisher voll mit ihrem Privatvermögen hafteten und nun zu „Kommanditisten“ werden. Ein Kommanditist haftet normalerweise nur mit einer bestimmten Summe, die im Handelsregister steht.
Wenn jemand ein Unternehmen verlässt oder seine Haftung beschränkt, wäre es ungerecht gegenüber den Gläubigern, wenn die persönliche Haftung sofort komplett verschwinden würde. Wer der Firma Geld geliehen hat, tat dies oft im Vertrauen darauf, dass die Gesellschafter persönlich dafür garantieren. Deshalb gibt es die sogenannte Nachhaftung.
Das bedeutet: Wer bisher unbeschränkt haftete, bleibt für alle Schulden verantwortlich, die bis zum Zeitpunkt des Rollenwechsels entstanden sind. Damit diese Last aber nicht ein Leben lang bestehen bleibt, gibt es eine zeitliche Grenze. In der Regel endet diese Haftung nach fünf Jahren.
Das neue Gesetz unterscheidet zwischen zwei Arten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):
Beide können sich entscheiden, in eine Kommanditgesellschaft (KG) zu wechseln. Das passiert oft bei Freiberuflern wie Anwälten oder Steuerberatern, die ihre Haftung begrenzen wollen.
Im Gesetz steht die Regelung zur zeitlichen Begrenzung der Haftung (die 5-Jahres-Frist) an einer Stelle, die sich eigentlich nur auf den „Statuswechsel“ bezieht. Ein solcher Statuswechsel ist im Gesetz streng definiert: Er gilt nur für Firmen, die schon in einem Register stehen und in ein anderes wechseln.
Hier entsteht eine Lücke: Was passiert mit den Gesellschaftern einer nicht eingetragenen GbR? Wenn man das Gesetz ganz streng liest, könnte man meinen, dass für sie die schützende 5-Jahres-Frist nicht gilt. Das würde bedeuten, dass diese Personen theoretisch ewig für die alten Schulden haften müssten, selbst wenn sie längst Kommanditisten sind.
Es gibt gute Gründe anzunehmen, dass das Gesetz hier nicht so streng gemeint ist, wie es auf den ersten Blick scheint. Experten gehen davon aus, dass es sich um ein Versehen des Gesetzgebers handelt. Es gibt mehrere Argumente für einen Schutz auch bei nicht eingetragenen Gesellschaften:
Eine wichtige Neuerung betrifft Ansprüche auf Schadensersatz, zum Beispiel bei Fehlern in der Beratung. Hier sagt das Gesetz nun klar: Die Haftung beginnt erst dann, wenn der Fehler wirklich passiert ist. Wenn also ein Gesellschafter heute die Firma verlässt und sein Kollege morgen einen Fehler macht, haftet der Ausgeschiedene nicht mehr dafür – selbst wenn der Vertrag mit dem Kunden schon jahrelang lief. Diese faire Regelung sollte nach Meinung vieler Experten logischerweise für alle Formen der GbR gelten.
Wer von einer unbeschränkten Haftung in die Position eines Kommanditisten wechselt, möchte Sicherheit haben. Auch wenn das Gesetz für die nicht eingetragene GbR nicht perfekt formuliert ist, spricht fast alles dafür, dass auch hier die fünfjährige Frist gilt. Nach Ablauf dieser Zeit ist man für die alten Schulden der Firma in der Regel nicht mehr mit dem Privatvermögen greifbar, sofern man seine Einlage als Kommanditist geleistet hat.