
Nachkalkulation des Flugpreises bei Nichteinhalten der Couponreihenfolge
BGH Urteil vom 28.10.2025 – X ZR 110/24
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. Oktober 2025 ein wichtiges Urteil für Flugreisende gefällt (Aktenzeichen: X ZR 110/24). Es geht um die Frage, ob eine Fluggesellschaft Geld nachfordern darf, wenn Sie einen Teil Ihrer Reise nicht antreten oder die Flüge in einer anderen Reihenfolge nutzen als geplant.
In dieser Zusammenfassung erkläre ich Ihnen einfach und präzise, warum der BGH eine bestimmte Klausel in den Geschäftsbedingungen einer Fluggesellschaft für ungültig erklärt hat.
Viele Fluggesellschaften verkaufen Tickets, die aus mehreren Teilstrecken bestehen. Ein typisches Beispiel ist ein Flug von Frankfurt über Paris nach New York. Oft ist so ein Umsteigeflug günstiger als ein direkter Flug von Paris nach New York.
Die Fluggesellschaften möchten verhindern, dass Kunden diesen Preisvorteil „ausnutzen“. Deshalb schreiben sie in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass man alle Teilstrecken in der richtigen Reihenfolge fliegen muss. Wer zum Beispiel den ersten Flug (Frankfurt nach Paris) verfallen lässt und erst in Paris zusteigt, verstößt gegen diese Regel.
Die betroffene Fluggesellschaft hatte eine Klausel, die besagte: Wenn Sie die Reihenfolge der Flüge ändern oder Teilstrecken auslassen, wird der Flugpreis neu berechnet. Dabei wird geschaut, was die tatsächlich geflogene Strecke am Tag der Buchung gekostet hätte. War dieser Preis höher, müssen Sie die Differenz nachzahlen. Die Fluggesellschaft konnte die Beförderung sogar davon abhängig machen, dass Sie diesen Aufpreis sofort bezahlen.
Ein Kläger hielt diese Regelung für ungerecht. Er fand sie intransparent und sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Während das Landgericht Köln die Klage zunächst abwies, gab das Oberlandesgericht Köln dem Kläger recht. Der BGH hat diese Entscheidung nun bestätigt.
Normalerweise dürfen Unternehmen ihre Preise selbst bestimmen. Es gibt jedoch Regeln für das „Kleingedruckte“ (die AGB). Der BGH stellte fest, dass diese Klausel eine sogenannte Preisnebenabrede ist. Das bedeutet: Sie regelt nicht den Hauptpreis des Tickets, sondern was passiert, wenn der Vertrag später geändert wird. Solche Regeln darf ein Gericht genau unter die Lupe nehmen.
Die Fluggesellschaft argumentierte, die Kunden hätten ja die Wahl zwischen einem günstigen Tarif mit fester Reihenfolge und einem teureren „Flex-Tarif“. Der BGH sah das anders: Nur weil man zwischen zwei fertigen Paketen wählen kann, hat man die Bedingungen noch lange nicht individuell ausgehandelt. Die Klausel blieb also eine kontrollpflichtige AGB-Regel.
Der Kern des Urteils ist die Abwägung zwischen den Interessen der Fluggesellschaft und den Rechten der Kunden.
Ein Grundgedanke im deutschen Recht ist: Wenn Sie eine Leistung für zwei Teile bezahlt haben, dürfen Sie auch entscheiden, nur einen Teil davon zu nutzen. Wenn Sie im Restaurant ein Menü bezahlen, aber die Vorspeise nicht essen, müssen Sie normalerweise keinen Aufpreis für die Hauptspeise zahlen.
Der BGH erkennt an, dass Fluggesellschaften ein Interesse an ihrer Preisstruktur haben. Sie dürfen Tarife so gestalten, dass Umsteigeverbindungen günstiger sind. Sie dürfen sich auch dagegen wehren, dass Kunden das System bewusst austricksen (sogenannte „Tarif-Optimierer“).
Die Klausel der Fluggesellschaft war jedoch zu weit gefasst. Sie machte keinen Unterschied zwischen:
Für diese zweite Gruppe – die „Schicksalskunden“ – ist eine Nachforderung unfair. Wer seine Pläne erst nach der Buchung wegen unvorhergesehener Umstände ändert, gefährdet das Preisgefüge der Airline nicht absichtlich.
Wichtiger Punkt des Gerichts: Es verstößt gegen das Übermaßverbot, wenn Kunden für Ereignisse bestraft werden, die sie bei der Buchung noch gar nicht kannten.
Der BGH gibt einen Hinweis, wie eine rechtssichere Regelung aussehen könnte. Die Fluggesellschaft darf eine Nachkalkulation verlangen, aber sie muss fair bleiben.
Wenn Sie in Zukunft eine Teilstrecke eines Fluges nicht nutzen können, darf die Fluggesellschaft nicht einfach automatisch eine Nachzahlung verlangen – zumindest nicht mit einer so pauschalen Klausel, wie sie hier vorlag.
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern erheblich. Es verhindert, dass Fluggesellschaften Kunden in Notsituationen zusätzlich zur Kasse bitten, nur um ihre komplizierten Preismodelle zu schützen.
Wenn Sie Probleme mit einer Fluggesellschaft wegen einer Ticket-Nachkalkulation oder anderer AGB-Klauseln haben, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.
Bitte nehmen Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt auf, um Ihre individuellen Ansprüche prüfen zu lassen.
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