Nachlassaufteilung Testamentsvollstrecker
OLG Saarbrücken 5 U 11/22
Keine Ermächtigung von zu Testamentsvollstreckern eingesetzten Miterben zu einer sie begünstigenden Nachlassaufteilung durch Befreiung von § 181 BGB
Das OLG Saarbrücken hatte in diesem Fall über die Rechtmäßigkeit eines Teilungsplans zu entscheiden, der von zwei zu Testamentsvollstreckern eingesetzten Miterben erstellt worden war.
Der Plan sah die Übertragung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks auf die beiden Testamentsvollstrecker vor.
Die Klägerinnen, zwei weitere Miterben, beantragten im Wege der einstweiligen Verfügung die Untersagung der Verwirklichung dieses Plans.
Der Erblasser hat im Testament ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Kernaussagen des Urteils:
Gesetzliche Vorgaben für die Nachlassaufteilung:
Gemäß § 2204 Abs. 1 BGB ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich verpflichtet, die Auseinandersetzung
der Miterben nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 2042-2057a BGB durchzuführen.
Bei Grundstücken bedeutet dies, dass die Aufhebung der Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses erfolgen muss,
sofern der Erblasser keine anderen Anordnungen getroffen hat und die Erben keine abweichende Vereinbarung treffen.
Befreiung von § 181 BGB reicht nicht aus:
Die bloße Befreiung der Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens) reicht nicht aus,
um ihnen die Befugnis zu einer von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Nachlassaufteilung zu erteilen.
Selbst wenn der Erblasser möglicherweise den Wunsch hatte, dass das Grundstück in der Familie bleibt, kann aus der Befreiung von § 181 BGB
allein nicht der Wille abgeleitet werden, die Testamentsvollstrecker zu einer solchen Aufteilung zu ermächtigen.
Auslegung des Testaments:
Der Wille des Erblassers ist durch Auslegung des Testaments zu ermitteln.
Im vorliegenden Fall enthielt das Testament keine Anordnungen zur Aufteilung des Vermögens.
Auch aus der Ernennung der beiden Söhne zu Testamentsvollstreckern und der Befreiung von § 181 BGB konnte nicht auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden.
Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund:
Die Klägerinnen hatten einen Verfügungsanspruch, da der von den Testamentsvollstreckern erstellte Teilungsplan den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte.
Die Übertragung des Grundstücks auf die Testamentsvollstrecker wäre unzulässig gewesen und hätte gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verstoßen.
Zudem lag ein Verfügungsgrund vor, da die begründete Befürchtung bestand, dass durch die Übertragung des Grundstücks
die Verwirklichung des Auseinandersetzungsanspruchs der Klägerinnen vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Widerspruch im Grundbuch:
Das Gericht ordnete zu Recht die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch an, da das Eigentum am Grundstück nach dem Tod der Erblasserin den Erben gemeinschaftlich
zustand und das Grundbuch diese Rechtslage nicht zutreffend wiedergab.
Die Klägerinnen waren als Miterben berechtigt, von den Testamentsvollstreckern die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zu verlangen.
Fazit:
Das OLG Saarbrücken hat in diesem Urteil klargestellt, dass die Befreiung von § 181 BGB allein nicht ausreicht,
um Testamentsvollstreckern die Befugnis zu einer sie begünstigenden Nachlassaufteilung zu erteilen.
Die Testamentsvollstrecker sind grundsätzlich an die gesetzlichen Vorgaben für die Nachlassaufteilung gebunden, es sei denn, der Erblasse
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.