Nachlassgericht Fristbestimmung wegen Erfüllung Vermächtnis
OLG Düsseldorf I-3 Wx 265/16
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf befasste sich im Fall I-3 Wx 265/16 mit einem nachlassgerichtlichen Fristbestimmungsverfahren.
Dieses Verfahren bezieht sich auf die Bestimmung einer Grundstücksteilfläche, die dem Antragsteller im Rahmen eines testamentarisch festgelegten Vorausvermächtnisses übertragen werden sollte.
Der Antragsteller forderte eine Fristsetzung für die Erben, um die ihm zustehende Grundstücksfläche zu bestimmen.
Das OLG stellte fest, dass das Nachlassgericht in solchen Fällen lediglich zu prüfen hat, ob eine Fristsetzung ernsthaft in Betracht kommt.
Dabei genügt es, dass eine Verfügung von Todes wegen vorliegt und nicht offensichtlich unwirksam ist.
Eine abschließende Entscheidung über die Wirksamkeit des Testaments oder dessen Auslegung ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht erforderlich.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin in ihrem notariell beurkundeten Testament festgelegt, dass ihr Sohn B. eine Teilfläche von 600 m² als Vorausvermächtnis erhalten sollte.
Die genaue Lage dieser Teilfläche sollte von einer Testamentsvollstreckerin bestimmt werden, die jedoch vor der Erblasserin verstarb.
In der Folge wurde kein neuer Testamentsvollstrecker bestellt.
Der Antragsteller beantragte daraufhin die Fristsetzung für die Erben, um die Grundstücksteilfläche zu bestimmen.
Das OLG bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, den Erben eine Frist von einem Monat zu setzen.
Der Einwand eines Miterben, dass das Vermächtnis wegen der Pacht des Grundstücks derzeit nicht sinnvoll sei, wurde zurückgewiesen.
Es wurde festgestellt, dass keine Gründe für die Unwirksamkeit des Testaments oder des Vorausvermächtnisses vorliegen und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Fristsetzung hat.
Das OLG änderte lediglich den Beginn der Frist, der nun mit der Bekanntgabe der Entscheidung an die Erben beginnt.
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