Nachlassgericht – keine Anweisung an Rechtspfleger durch Nachlassgläubiger erzwingbar

Juni 15, 2019

Nachlassgericht – keine Anweisung an Rechtspfleger durch Nachlassgläubiger erzwingbar

OLG München 31 Wx 108/19

Beschluss 12.2.2019

RA und Notar Krau

Der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 12.02.2019 befasst sich mit der Frage, ob ein Nachlassgläubiger

oder ein Erbe einen Anspruch darauf hat, dass das Nachlassgericht den Nachlasspfleger anweist, bestimmte Handlungen vorzunehmen.

Im konkreten Fall hatte der Erblasser in seinem Testament die Beteiligte zu 1 als „Erbin des Hauses“ benannt.

Das Nachlassgericht hatte es abgelehnt, die Nachlasspflegerin anzuweisen, an der Auflassung des Grundstücks mitzuwirken.

Dagegen richtete sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1.

Nachlassgericht – keine Anweisung an Rechtspfleger durch Nachlassgläubiger erzwingbar

Das Oberlandesgericht München hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Es hat ausgeführt, dass weder ein Nachlassgläubiger noch ein Erbe einen Anspruch auf eine solche Anweisung hat.

1. Nachlassgläubiger

Soweit die Zuwendung der Immobilie als Vermächtnis ausgelegt werden kann, hätte die Beteiligte zu 1 als Nachlassgläubigerin kein Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Anweisung.

Ein Nachlassgläubiger hat keinen Anspruch darauf, dass das Nachlassgericht den Nachlasspfleger anweist, bestimmte Handlungen vorzunehmen.

Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben und hat die Aufgabe, den Nachlass zu sichern und zu erhalten.

Die Befriedigung der Nachlassgläubiger ist nicht der eigentliche Zweck der Nachlasspflegschaft.

OLG München 31 Wx 108/19

2. Erbe

Soweit die Zuwendung als Erbeinsetzung zu einem Bruchteil ausgelegt werden kann, hat die Beteiligte zu 1 ebenfalls keinen Anspruch auf die Anweisung.

Die Durchführung der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gehört nicht zu den Aufgaben des Nachlasspflegers.

Fazit

Der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München stellt klar, dass weder ein Nachlassgläubiger noch ein Erbe einen Anspruch darauf hat,

dass das Nachlassgericht den Nachlasspfleger anweist, bestimmte Handlungen vorzunehmen.

Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben und hat die Aufgabe, den Nachlass zu sichern und zu erhalten.

Die Befriedigung der Nachlassgläubiger und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gehören nicht zu seinen Aufgaben.000 Euro festgesetzt.

RA und Notar Krau

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