Nachlassgerichtliches Zeugnis über Fortdauer Testamentsvollstreckung – OLG Köln Beschluss 16.11.2010 – I – 2 Wx 153/10
RA und Notar Krau
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 16. November 2010 (Az. I-2 Wx 153/10) wird entschieden, dass ein Testamentsvollstrecker keinen Anspruch auf die Ausstellung eines nachlassgerichtlichen Zeugnisses über die Fortdauer der Testamentsvollstreckung hat.
Der Beschwerdeführer, der vom Amtsgericht Bonn bereits abgelehnt worden war, beantragte ein Zeugnis, das seine Fortführung des Amtes nach dem Tod des Vorerben bestätigen sollte.
Dieser Antrag wurde jedoch vom OLG zurückgewiesen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine gesetzliche Grundlage für die Ausstellung eines solchen Zeugnisses fehlt.
Zwar wird in der Literatur kontrovers diskutiert, ob ein Fortbestandszeugnis zulässig ist, doch sieht das OLG keine planwidrige Gesetzeslücke, die eine richterliche Rechtsfortbildung rechtfertigen würde.
Zudem betont das OLG, dass ein solches Zeugnis keine dauerhafte Bestätigung über die Fortdauer des Amtes darstellen könnte, sondern nur eine Momentaufnahme wäre.
Das OLG führt weiterhin aus, dass der Gesetzgeber trotz Kenntnis der Diskussion um das Fortbestandszeugnis keine entsprechende Regelung in das Gesetz aufgenommen hat.
Auch wäre die praktische Bedeutung eines solchen Zeugnisses gering, da es nur für den Zeitpunkt seiner Ausstellung gültig wäre und keine Aussage über die zukünftige Fortdauer des Amtes treffen könnte.
Die Entscheidung schließt mit der Feststellung, dass die Kosten des Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen sind.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Frage der Zulässigkeit eines Fortbestandszeugnisses in der Literatur umstritten ist und höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.