Nachlassinsolvenz Antragsberechtigung des Erben

August 19, 2017

Nachlassinsolvenzverfahren: Antragsberechtigung des Erben bei Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist,

Anforderungen an den Eröffnungsantrag des Nachlassgläubigers

BGH IX ZB 74/10

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in diesem Fall über die Voraussetzungen

für die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu entscheiden.

Im Fokus standen die Fragen, wer berechtigt ist, einen solchen Antrag zu stellen,

und welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens zu stellen sind.

Sachverhalt:

Nachlassinsolvenz Antragsberechtigung des Erben

Der Antragsteller, Vater des Erblassers, hatte die Erbschaft zunächst ausgeschlagen und die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten.

Später beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass, da er befürchtete, für Pflegekosten seines Sohnes in Anspruch genommen zu werden.

Er sah sich sowohl als Erbe als auch als Nachlassgläubiger (aufgrund eines möglichen Befreiungsanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag) antragsberechtigt.

Rechtliche Grundlagen:

  • § 317 InsO: Antragsberechtigung im Nachlassinsolvenzverfahren
  • § 13 InsO: Allgemeine Voraussetzungen für Insolvenzanträge
  • § 14 InsO: Glaubhaftmachung im Insolvenzverfahren

Entscheidung des Gerichts:

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zurück.

Dieser war weder als Erbe noch als Nachlassgläubiger berechtigt, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen.

Nachlassinsolvenz Antragsberechtigung des Erben

Begründung:

  • Antragsberechtigung als Erbe: Der Antragsteller hatte die Erbschaft ausgeschlagen und damit seine Stellung als Erbe aufgegeben. Auch die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist änderte daran nichts. Wer die Erbschaft ausschlägt, verliert auch das Recht, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen.
  • Schutz des wahren Erben: Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens hätte den wahren Erben in seinen Rechten beeinträchtigt. Ihm wäre die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass entzogen worden.
  • Alternativen für den Antragsteller: Der BGH verwies den Antragsteller auf die Möglichkeit, den Vorbehalt der Haftungsbeschränkung nach § 780 ZPO geltend zu machen und die Anordnung der Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB zu beantragen.
  • Antragsberechtigung als Nachlassgläubiger: Der Antragsteller hatte seine behauptete Forderung gegen den Nachlass nicht glaubhaft gemacht. Die bloße Möglichkeit, dass er im Zivilrechtsstreit verurteilt werden und dann einen Befreiungsanspruch gegen den Nachlass haben könnte, reichte nicht aus.

Fazit:

Der BGH hat in diesem Urteil die Voraussetzungen für die Antragsberechtigung im Nachlassinsolvenzverfahren präzisiert.

Wer die Erbschaft ausschlägt, ist nicht mehr berechtigt, die Eröffnung des Verfahrens zu beantragen.

Auch Nachlassgläubiger müssen ihre Forderung glaubhaft machen, um einen zulässigen Eröffnungsantrag stellen zu können.

Nachlassinsolvenz Antragsberechtigung des Erben

Wichtige Punkte des Urteils in Stichpunkten:

  • Ausschlagung der Erbschaft führt zum Verlust der Antragsberechtigung.
  • Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist ändert daran nichts.
  • Nachlassgläubiger müssen ihre Forderung glaubhaft machen.
  • Bloße Möglichkeit einer Forderung reicht nicht aus.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil schützt die Rechte des wahren Erben im Nachlassinsolvenzverfahren.
  • Es stellt sicher, dass nur diejenigen einen Eröffnungsantrag stellen können, die auch tatsächlich dazu berechtigt sind.
  • Im Zweifel sollten sich potenzielle Antragsteller anwaltlich beraten lassen, um die Voraussetzungen für die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu klären.
RA und Notar Krau

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