Nachlassinsolvenzverfahren: Antragsberechtigung des Erben bei Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist,
Anforderungen an den Eröffnungsantrag des Nachlassgläubigers
BGH IX ZB 74/10
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in diesem Fall über die Voraussetzungen
für die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu entscheiden.
Im Fokus standen die Fragen, wer berechtigt ist, einen solchen Antrag zu stellen,
und welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens zu stellen sind.
Sachverhalt:
Der Antragsteller, Vater des Erblassers, hatte die Erbschaft zunächst ausgeschlagen und die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten.
Später beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass, da er befürchtete, für Pflegekosten seines Sohnes in Anspruch genommen zu werden.
Er sah sich sowohl als Erbe als auch als Nachlassgläubiger (aufgrund eines möglichen Befreiungsanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag) antragsberechtigt.
Rechtliche Grundlagen:
Entscheidung des Gerichts:
Der BGH wies die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zurück.
Dieser war weder als Erbe noch als Nachlassgläubiger berechtigt, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen.
Begründung:
Fazit:
Der BGH hat in diesem Urteil die Voraussetzungen für die Antragsberechtigung im Nachlassinsolvenzverfahren präzisiert.
Wer die Erbschaft ausschlägt, ist nicht mehr berechtigt, die Eröffnung des Verfahrens zu beantragen.
Auch Nachlassgläubiger müssen ihre Forderung glaubhaft machen, um einen zulässigen Eröffnungsantrag stellen zu können.
Wichtige Punkte des Urteils in Stichpunkten:
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