Nachlasspfleger auskunftspflichtig

Juli 21, 2017

Nachlasspfleger auskunftspflichtig

OLG Zweibrücken 3 W 59/15 Beschluss vom 22.07.2015

RA und Notar Krau

Nachlasspfleger muss Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses geben

Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

1. Der Nachlasspfleger ist verpflichtet, Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses zugunsten eines Pflichtteilsberechtigten zu erteilen.

2. Im Rahmen der Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses hat der Notar den Nachlass selbst und eigenständig zu ermitteln

und darf sich nicht darauf beschränken, die Angaben des Auskunftspflichtigen zu beurkunden.

3. Vorrangig ist ein festgesetztes Zwangsgeld beizutreiben, bevor ersatzweise Zwangshaft vollzogen werden darf.

4. Einem Schuldner ist vor Festsetzung einer Zwangshaft die Möglichkeit einzuräumen, ein hinreichendes Nachlassverzeichnis zu erzwingen.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein enterbtes Kind der Erblasserin, verlangte vom Beschwerdegegner, dem Nachlasspfleger, Auskunft über den Nachlass.

Nachlasspfleger auskunftspflichtig

Trotz eines Anerkenntnisurteils und der Verhängung eines Zwangsgelds legte der Nachlasspfleger nur unzureichende Nachlassverzeichnisse vor.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Auskunft.

Entscheidung des OLG:

Das OLG Zweibrücken wies die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Ein Haftbefehl konnte nicht erlassen werden, da der Nachlasspfleger seiner Auskunftspflicht noch nicht im gebotenen Umfang nachgekommen war.

Gründe:

  • Zwangsvollstreckung: Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung lagen vor, da der Beschwerdegegner durch ein Anerkenntnisurteil zur Auskunft verpflichtet war.
  • Unzureichende Nachlassverzeichnisse: Die vom Nachlasspfleger vorgelegten Nachlassverzeichnisse genügten nicht den Anforderungen des Paragraf 2314 BGB. Ein notarielles Nachlassverzeichnis muss vollständig und richtig sein und vom Notar eigenständig ermittelt werden. Die vorgelegten Verzeichnisse waren jedoch lückenhaft und basierten lediglich auf den Angaben des Beschwerdegegners.
  • Verantwortung des Notars: Der Nachlasspfleger musste zwangsläufig einen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragen. Da der Notar für die Unzulänglichkeiten des Verzeichnisses verantwortlich war, konnte der Nachlasspfleger nicht mit Zwangshaft belegt werden.
  • Kein Verschulden des Nachlasspflegers: Es stand nicht fest, dass der Nachlasspfleger die unzureichende Auskunft zu vertreten hatte. Ihm musste die Möglichkeit gegeben werden, im Wege der Dienstaufsicht oder auf dem Zivilrechtsweg ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erwirken.
  • Vorrangige Beitreibung des Zwangsgelds: Solange noch werthaltiges Nachlassvermögen vorhanden war, musste zunächst das Zwangsgeld beigetrieben werden, bevor ersatzweise Zwangshaft vollzogen werden konnte.

Nachlasspfleger auskunftspflichtig

Fazit:

Das OLG Zweibrücken betonte die Bedeutung eines vollständigen und eigenständig ermittelten notariellen Nachlassverzeichnisses.

Der Nachlasspfleger konnte nicht mit Zwangshaft belegt werden, solange er keine Möglichkeit hatte, die Erstellung eines ordnungsgemäßen Verzeichnisses zu erzwingen.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Entscheidung verdeutlicht die Rechte des Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft über den Nachlass.
  • Sie zeigt auch die Pflichten des Nachlasspflegers und des Notars bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auf.
  • Die Entscheidung ist relevant für alle Fälle, in denen es um die Vollstreckung einer Auskunftspflicht im Nachlassverfahren geht.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.