Nachlasspfleger auskunftspflichtig
OLG Zweibrücken 3 W 59/15 Beschluss vom 22.07.2015
Nachlasspfleger muss Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses geben
Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses
1. Der Nachlasspfleger ist verpflichtet, Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses zugunsten eines Pflichtteilsberechtigten zu erteilen.
2. Im Rahmen der Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses hat der Notar den Nachlass selbst und eigenständig zu ermitteln
und darf sich nicht darauf beschränken, die Angaben des Auskunftspflichtigen zu beurkunden.
3. Vorrangig ist ein festgesetztes Zwangsgeld beizutreiben, bevor ersatzweise Zwangshaft vollzogen werden darf.
4. Einem Schuldner ist vor Festsetzung einer Zwangshaft die Möglichkeit einzuräumen, ein hinreichendes Nachlassverzeichnis zu erzwingen.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein enterbtes Kind der Erblasserin, verlangte vom Beschwerdegegner, dem Nachlasspfleger, Auskunft über den Nachlass.
Trotz eines Anerkenntnisurteils und der Verhängung eines Zwangsgelds legte der Nachlasspfleger nur unzureichende Nachlassverzeichnisse vor.
Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Auskunft.
Entscheidung des OLG:
Das OLG Zweibrücken wies die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.
Ein Haftbefehl konnte nicht erlassen werden, da der Nachlasspfleger seiner Auskunftspflicht noch nicht im gebotenen Umfang nachgekommen war.
Gründe:
Fazit:
Das OLG Zweibrücken betonte die Bedeutung eines vollständigen und eigenständig ermittelten notariellen Nachlassverzeichnisses.
Der Nachlasspfleger konnte nicht mit Zwangshaft belegt werden, solange er keine Möglichkeit hatte, die Erstellung eines ordnungsgemäßen Verzeichnisses zu erzwingen.
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