Nachlasspfleger beschwerdebefugt – OLG Hamburg 19.01.2015 – 2 W 57/13

Oktober 6, 2018

Nachlasspfleger beschwerdebefugt – OLG Hamburg 19.01.2015 – 2 W 57/13

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschied am 19. Januar 2015 über die Beschwerde mehrerer Beteiligter gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona.

Im Kern ging es um die Frage, ob einem Testamentsvollstreckerzeugnis stattgegeben werden kann, obwohl eine Nachlassverwaltung eingerichtet wurde.

Hintergrund:

Der Erblasser hatte mehrere Testamente hinterlassen, in denen verschiedene Personen als Erben und Vermächtnisnehmer bestimmt wurden.

Unter anderem wurde eine Person (Beteiligte zu 3) als Testamentsvollstreckerin ernannt und sollte sich ein Nießbrauchsrecht an einem Reihenhaus selbst bestellen.

Nach dem Tod des Erblassers beantragten einige Erben die Anordnung einer Nachlassverwaltung, was dazu führte, dass die Testamentsvollstreckerin ihre Befugnisse vorerst verlor.

Streitpunkt:

Die Beteiligte zu 3) wollte dennoch das Testamentsvollstreckerzeugnis erhalten, um das Nießbrauchsrecht ins Grundbuch eintragen zu lassen.

Nachlasspfleger beschwerdebefugt – OLG Hamburg 19.01.2015 – 2 W 57/13

Die übrigen Erben und die Nachlassverwalterin argumentierten dagegen, dass während der Nachlassverwaltung die Rechte des Testamentsvollstreckers ruhen müssten,

um die Nachlassverbindlichkeiten zu klären und möglicherweise die Immobilie verkaufen zu können.

Entscheidung des OLG:

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses gegeben waren.

Es betonte jedoch, dass die Testamentsvollstreckerin während der Dauer der Nachlassverwaltung keine Verfügungsmacht über den Nachlass hat.

Daher kann sie den Nießbrauch nicht gegen den Willen der Nachlassverwalterin eintragen lassen.

Das Rechtsschutzinteresse an der Erteilung des Zeugnisses blieb jedoch bestehen, da die Testamentsvollstreckerin ihre Befugnisse nach Beendigung der Nachlassverwaltung wiedererlangen könnte.

Kostenentscheidung:

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführern auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung des Falles vorlag.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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