Nachlasspfleger darf nicht Erbe ausschlagen

Mai 31, 2022

Nachlasspfleger darf nicht Erbe ausschlagen

BGH IV ZB 27/21

Nachlasspfleger nicht berechtigt für unbekannte Erben in Nachlass des Erblassers gefallene weitere Erbschaft auszuschlagen

Inhaltsverzeichnis

A. Leitsätze

B. Sachverhalt

C. Entscheidung des BGH

I. Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

II. Begründetheit der Rechtsbeschwerde

1. Ausschlagungsrecht des Erben

a) Höchstpersönliches Recht

b) Keine Befugnis des Nachlasspflegers

c) Keine Analogie zu anderen Fallkonstellationen

2. Schutz des Nachlasses vor Gläubigern

a) Einrede der Dürftigkeit

b) Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

3. Kosten

D. Zusammenfassung

Nachlasspfleger darf nicht Erbe ausschlagen

RA und Notar Krau:

Leitsätze:

  • Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist ein höchstpersönliches Recht des Erben und kann nicht vom Nachlasspfleger ausgeübt werden.
  • Dies gilt auch für eine dem Erblasser angefallene weitere Erbschaft (sog. Unternachlass).
  • Der Nachlasspfleger kann den Nachlass vor den Gläubigern des Unternachlasses schützen, indem er die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhebt oder prozessual auf den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung hinwirkt.

Sachverhalt:

Die Erblasserin war gesetzliche Erbin ihres vorverstorbenen Ehemannes. Sie verstarb selbst, bevor sie die Erbschaft ausgeschlagen hatte.

Der für die unbekannten Erben der Erblasserin bestellte Nachlasspfleger schlug die Erbschaft nach dem Ehemann aus.

Das Nachlassgericht genehmigte die Ausschlagung.

Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und wies den Antrag des Nachlasspflegers auf Genehmigung der Ausschlagungserklärung zurück.

Nachlasspfleger darf nicht Erbe ausschlagen

Entscheidung des BGH:

Der BGH hat die Rechtsbeschwerde des Nachlasspflegers zurückgewiesen.

Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist ein höchstpersönliches Recht des Erben. Es kann nicht vom Nachlasspfleger ausgeübt werden.

Dies gilt auch für eine dem Erblasser angefallene weitere Erbschaft (sog. Unternachlass).

Der Nachlasspfleger kann den Nachlass vor den Gläubigern des Unternachlasses schützen, indem er die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhebt oder prozessual auf den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung hinwirkt.

Hinweis:

Die Entscheidung des BGH ist für die Praxis von Bedeutung, weil sie die Befugnisse des Nachlasspflegers klarstellt.

Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist ein allein dem Erben bzw. seinen Rechtsnachfolgern, den Erbeserben, persönlich zustehendes Recht.

Nachlasspfleger BGH IV ZB 27/21

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29. September 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

RA und Notar Krau

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