Nachlasspfleger muss wirksam verpflichtet werden

August 4, 2017

Nachlasspfleger muss wirksam verpflichtet werden

OLG Stuttgart 8 W 460/10

Beschluß vom 25.11.2010,

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde vom Nachlassgericht zur Nachlasspflegerin bestellt.

Sie beantragte für den Zeitraum zwischen der Zustellung des Bestellungsbeschlusses und ihrer Verpflichtung durch das Nachlassgericht eine Vergütung für die Sichtung von Unterlagen.

Das Nachlassgericht lehnte dies ab, da die Bestellung erst mit der Verpflichtung wirksam geworden sei.

Die Nachlasspflegerin legte Beschwerde ein.

Nachlasspfleger muss wirksam verpflichtet werden

Rechtsfrage:

Ist für die wirksame Bestellung eines Nachlasspflegers neben der Beauftragung auch die Verpflichtung durch das Nachlassgericht erforderlich?

Entscheidung des OLG Stuttgart:

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Die Verpflichtung des Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht ist auch nach Inkrafttreten des FamFG erforderlich.

Begründung:

  • Anwendbarkeit des Vormundschaftsrechts:
    • Auf die Nachlasspflegschaft findet das allgemeine Recht der Pflegschaft, insbesondere die Regelungen des Vormundschaftsrechts, entsprechende Anwendung.
      • Gemäß § 1789 BGB wird der Vormund durch das Familiengericht durch Verpflichtung zur treuen und gewissenhaften Führung der Vormundschaft bestellt.
      • In Nachlasssachen tritt an die Stelle des Familiengerichts das Nachlassgericht.

Nachlasspfleger muss wirksam verpflichtet werden

  • Wirksamkeit der Bestellung:
    • Die Bestellung des Nachlasspflegers wird erst mit seiner Verpflichtung durch das Nachlassgericht wirksam.
    • Im vorliegenden Fall erfolgte die Verpflichtung erst sieben Tage nach Zustellung des Bestellungsbeschlusses.
    • Daher bestand für den Zeitraum davor kein Anspruch auf Vergütung.
  • Keine Änderung durch das FamFG:
    • Das Inkrafttreten des FamFG hat an den Anforderungen an die Bestellung des Nachlasspflegers nichts geändert.
    • Zwar findet das FamFG auf die Nachlasspflegschaft Anwendung, jedoch enthält es keine Regelung, die § 1789 BGB ersetzen würde.
  • Keine Vergütung nach § 242 BGB:
    • Eine Vergütung für den Zeitraum vor der wirksamen Bestellung ist auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) geboten.
    • Die Nachlasspflegerin hatte vor ihrer Verpflichtung keine Veranlassung, tätig zu werden.

Fazit:

Das OLG Stuttgart hat klargestellt, dass die Verpflichtung des Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht weiterhin eine notwendige Voraussetzung für die wirksame Bestellung ist.

Dies gilt auch nach Inkrafttreten des FamFG.

Erst mit der Verpflichtung ist der Nachlasspfleger berechtigt, tätig zu werden und eine Vergütung zu erhalten.

 

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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