Nachlasspfleger BGH IV ZB 27/21
Nachlasspfleger nicht berechtigt für unbekannte Erben in Nachlass des Erblassers gefallene weitere Erbschaft auszuschlagen
A. Leitsätze
B. Sachverhalt
C. Entscheidung des BGH
I. Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
II. Begründetheit der Rechtsbeschwerde
1. Ausschlagungsrecht des Erben
a) Höchstpersönliches Recht
b) Keine Befugnis des Nachlasspflegers
c) Keine Analogie zu anderen Fallkonstellationen
2. Schutz des Nachlasses vor Gläubigern
a) Einrede der Dürftigkeit
b) Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
3. Kosten
D. Zusammenfassung
Leitsätze:
Sachverhalt:
Die Erblasserin war gesetzliche Erbin ihres vorverstorbenen Ehemannes. Sie verstarb selbst, bevor sie die Erbschaft ausgeschlagen hatte.
Der für die unbekannten Erben der Erblasserin bestellte Nachlasspfleger schlug die Erbschaft nach dem Ehemann aus.
Das Nachlassgericht genehmigte die Ausschlagung.
Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und wies den Antrag des Nachlasspflegers auf Genehmigung der Ausschlagungserklärung zurück.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde des Nachlasspflegers zurückgewiesen.
Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist ein höchstpersönliches Recht des Erben. Es kann nicht vom Nachlasspfleger ausgeübt werden.
Dies gilt auch für eine dem Erblasser angefallene weitere Erbschaft (sog. Unternachlass).
Der Nachlasspfleger kann den Nachlass vor den Gläubigern des Unternachlasses schützen, indem er die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhebt oder prozessual auf den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung hinwirkt.
Hinweis:
Die Entscheidung des BGH ist für die Praxis von Bedeutung, weil sie die Befugnisse des Nachlasspflegers klarstellt.
Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist ein allein dem Erben bzw. seinen Rechtsnachfolgern, den Erbeserben, persönlich zustehendes Recht.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29. September 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 500 € festgesetzt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.