Nachlasspfleger Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben – OLG Köln 27 U 2/17
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Berufungsverfahren entschieden, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn zurückzuweisen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte, und die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin ist Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben der verstorbenen Frau N. L. S., die vier Testamente hinterließ, die nach ihrem Tod eröffnet wurden.
In keinem der Testamente wurde die Beklagte erwähnt.
Die Erblasserin hatte zuvor ihrem verstorbenen Ehemann als Alleinerben eingesetzt.
Die Beklagte behauptet, dass ihr die Erblasserin im Jahr 2003 Dokumente übergeben habe, die ihr Rechte an deren Vermögen einräumten,
darunter eine Generalvollmacht und eine Bankvollmacht, die auch nach dem Tod der Erblasserin gelten sollten.
Nach dem Tod der Erblasserin übertrug die Beklagte unter Berufung auf diese Vollmachten Vermögenswerte in Höhe von 61.312,29 € auf ihr eigenes Depot.
Die Klägerin widerrief diese Vollmacht und forderte die Rückgabe des Vermögens.
Das Landgericht Bonn entschied in erster Instanz, dass die Beklagte zur Rückzahlung des Depotwertes verpflichtet ist,
da sie weder testamentarische Erbin noch durch Schenkung berechtigt sei, über das Vermögen der Erblasserin zu verfügen.
Die Generalvollmacht und die anderen Erklärungen der Erblasserin enthielten keine letztwillige Verfügung zugunsten der Beklagten.
Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein und behauptete, die Erblasserin habe ihr das Vermögen schenkweise zugewandt und die Erblasserin habe gewollt, dass die Beklagte als Erbin eingesetzt werde.
Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Landgerichts Bonn.
Das Gericht stellte fest, dass die Generalvollmacht keine testamentarischen Rechte einräumte und auch die Erblasserin zu Lebzeiten
keine Schenkung des gesamten Vermögens an die Beklagte vorgenommen habe.
Es fehlten konkrete Beweise oder Hinweise auf einen solchen Willen der Erblasserin.
Darüber hinaus wurden die von der Beklagten geltend gemachten mündlichen Erklärungen der Erblasserin als unzureichend angesehen, um einen Erbanspruch zu begründen.
Die Beklagte war lediglich bevollmächtigt, im Namen der Erblasserin zu handeln, nicht aber berechtigt, das Vermögen als eigene Erbin zu beanspruchen.
Das Oberlandesgericht befand, dass die Erblasserin in ihren schriftlichen Erklärungen deutlich gemacht habe, was sie wollte, und keine Anhaltspunkte für eine abweichende Verfügung nach dem Tod vorlägen.
Insbesondere fehlte ein klarer Testierwille, um die Beklagte zur Erbin zu machen.
Es sei nicht ersichtlich, dass die Erblasserin ihrer Familie nichts hinterlassen wollte, und es gebe keine Anhaltspunkte für eine formwirksame Erbeinsetzung der Beklagten.
Zusammengefasst bestätigte das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts Bonn und wies die Berufung der Beklagten zurück,
da diese keinen rechtmäßigen Anspruch auf das Vermögen der Erblasserin geltend machen konnte.
Die Beklagte ist verpflichtet, den Depotwert an die Erben zurückzuzahlen.
Der Zinsanspruch resultierte aus dem Verzug nach Ablauf der gesetzten Frist.
Das Gericht stellte klar, dass es keine Anhaltspunkte für eine andere Bewertung gab und die Erblasserin keine eindeutige Verfügung zugunsten der Beklagten getroffen hatte.
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