Nachlasspfleger unsichere Geldanlage

Januar 1, 2025

Nachlasspfleger unsichere Geldanlage

OLG Saarbrücken 5 W 12/22

Beschluss vom 3.6.2022 

Keine nachlassgerichtliche Genehmigung für eine angesichts eines kurzen Anlagezeitraums unsichere Geldanlage

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden, dass ein Nachlasspfleger die Genehmigung des Nachlassgerichts benötigt,

um Nachlassvermögen in Fonds anzulegen, wenn diese Anlage angesichts eines kurzen Anlagezeitraums und der damit verbundenen Kosten wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Nachlasspfleger die Genehmigung beantragt, einen Teil des Nachlassvermögens in Fonds anzulegen, um Negativzinsen auf einem Tagesgeldkonto zu vermeiden.

Das Nachlassgericht hatte die Genehmigung versagt, da die Anlage angesichts der voraussichtlichen Dauer der Nachlasspflegschaft

von nicht mehr als einem Jahr und der damit verbundenen Kosten wirtschaftlich nicht sinnvoll sei.

Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung.

Nachlasspfleger unsichere Geldanlage

Es führte aus, dass bei der Anlage von Nachlassvermögen die Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zu beachten seien.

Dazu gehöre eine Gesamtabwägung aller maßgeblichen Faktoren einer Geldanlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles.

Besonders wichtige Kriterien seien dabei Sicherheit, Rentabilität und Liquidität, aber auch die individuellen Verhältnisse des Nachlasses und der (möglichen) Erben.

Bei den individuellen Verhältnissen sei vorliegend namentlich die voraussichtliche Dauer der Pflegschaft in den Blick zu nehmen.

Im vorliegenden Fall sei die Anlage in die vom Nachlasspfleger ausgewählten Fonds angesichts der voraussichtlichen

Dauer der Nachlasspflegschaft von nicht mehr als einem Jahr wirtschaftlich nicht sinnvoll.

Denn für den Erwerb von Anteilen an diesen Fonds fielen Ausgabeaufschläge und jährliche Verwaltungsentgelte an, die die von der Bank verlangten Verwahrentgelte deutlich überstiegen.

Bei einer so kurzfristigen Anlage sei angesichts der möglichen Schwankungen des Wertes der Fonds von Jahr zu Jahr völlig ungewiss,

ob unter Berücksichtigung der Kosten innerhalb des Anlagezeitraums von einem Jahr überhaupt eine positive Rendite zu erzielen sei.

Nachlasspfleger unsichere Geldanlage

Da der Teil des Nachlasses, den der Nachlasspfleger in Fondsanteilen anlegen wollte, zur Bestreitung laufender oder sonst absehbarer Kosten augenscheinlich nicht benötigt werde,

stehe dem Nachlassverwalter die kostenfreie und zudem risikolose Möglichkeit der Hinterlegung zugunsten der Erben beim zuständigen Amtsgericht zur Verfügung.

Kosten fielen nur für die Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln an.

Zwar werde hinterlegtes Geld nicht verzinst, doch eine Minderung des Nachlassvermögens durch Verwahrentgelte sei hierbei nicht zu besorgen.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat damit klargestellt, dass Nachlasspfleger bei der Anlage von Nachlassvermögen die Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zu beachten haben.

Dazu gehört insbesondere, dass die Anlage angesichts der voraussichtlichen Dauer der Nachlasspflegschaft und der damit verbundenen Kosten wirtschaftlich sinnvoll sein muss.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge