Nachlasspfleger unsichere Geldanlage

Januar 1, 2025

Nachlasspfleger unsichere Geldanlage

OLG Saarbrücken 5 W 12/22

Beschluss vom 3.6.2022 

Keine nachlassgerichtliche Genehmigung für eine angesichts eines kurzen Anlagezeitraums unsichere Geldanlage

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden, dass ein Nachlasspfleger die Genehmigung des Nachlassgerichts benötigt,

um Nachlassvermögen in Fonds anzulegen, wenn diese Anlage angesichts eines kurzen Anlagezeitraums und der damit verbundenen Kosten wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Nachlasspfleger die Genehmigung beantragt, einen Teil des Nachlassvermögens in Fonds anzulegen, um Negativzinsen auf einem Tagesgeldkonto zu vermeiden.

Das Nachlassgericht hatte die Genehmigung versagt, da die Anlage angesichts der voraussichtlichen Dauer der Nachlasspflegschaft

von nicht mehr als einem Jahr und der damit verbundenen Kosten wirtschaftlich nicht sinnvoll sei.

Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung.

Nachlasspfleger unsichere Geldanlage

Es führte aus, dass bei der Anlage von Nachlassvermögen die Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zu beachten seien.

Dazu gehöre eine Gesamtabwägung aller maßgeblichen Faktoren einer Geldanlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles.

Besonders wichtige Kriterien seien dabei Sicherheit, Rentabilität und Liquidität, aber auch die individuellen Verhältnisse des Nachlasses und der (möglichen) Erben.

Bei den individuellen Verhältnissen sei vorliegend namentlich die voraussichtliche Dauer der Pflegschaft in den Blick zu nehmen.

Im vorliegenden Fall sei die Anlage in die vom Nachlasspfleger ausgewählten Fonds angesichts der voraussichtlichen

Dauer der Nachlasspflegschaft von nicht mehr als einem Jahr wirtschaftlich nicht sinnvoll.

Denn für den Erwerb von Anteilen an diesen Fonds fielen Ausgabeaufschläge und jährliche Verwaltungsentgelte an, die die von der Bank verlangten Verwahrentgelte deutlich überstiegen.

Bei einer so kurzfristigen Anlage sei angesichts der möglichen Schwankungen des Wertes der Fonds von Jahr zu Jahr völlig ungewiss,

ob unter Berücksichtigung der Kosten innerhalb des Anlagezeitraums von einem Jahr überhaupt eine positive Rendite zu erzielen sei.

Nachlasspfleger unsichere Geldanlage

Da der Teil des Nachlasses, den der Nachlasspfleger in Fondsanteilen anlegen wollte, zur Bestreitung laufender oder sonst absehbarer Kosten augenscheinlich nicht benötigt werde,

stehe dem Nachlassverwalter die kostenfreie und zudem risikolose Möglichkeit der Hinterlegung zugunsten der Erben beim zuständigen Amtsgericht zur Verfügung.

Kosten fielen nur für die Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln an.

Zwar werde hinterlegtes Geld nicht verzinst, doch eine Minderung des Nachlassvermögens durch Verwahrentgelte sei hierbei nicht zu besorgen.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat damit klargestellt, dass Nachlasspfleger bei der Anlage von Nachlassvermögen die Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zu beachten haben.

Dazu gehört insbesondere, dass die Anlage angesichts der voraussichtlichen Dauer der Nachlasspflegschaft und der damit verbundenen Kosten wirtschaftlich sinnvoll sein muss.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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