Nachlasspfleger unsichere Geldanlage
OLG Saarbrücken 5 W 12/22
Beschluss vom 3.6.2022
Keine nachlassgerichtliche Genehmigung für eine angesichts eines kurzen Anlagezeitraums unsichere Geldanlage
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden, dass ein Nachlasspfleger die Genehmigung des Nachlassgerichts benötigt,
um Nachlassvermögen in Fonds anzulegen, wenn diese Anlage angesichts eines kurzen Anlagezeitraums und der damit verbundenen Kosten wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Nachlasspfleger die Genehmigung beantragt, einen Teil des Nachlassvermögens in Fonds anzulegen, um Negativzinsen auf einem Tagesgeldkonto zu vermeiden.
Das Nachlassgericht hatte die Genehmigung versagt, da die Anlage angesichts der voraussichtlichen Dauer der Nachlasspflegschaft
von nicht mehr als einem Jahr und der damit verbundenen Kosten wirtschaftlich nicht sinnvoll sei.
Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung.
Es führte aus, dass bei der Anlage von Nachlassvermögen die Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zu beachten seien.
Dazu gehöre eine Gesamtabwägung aller maßgeblichen Faktoren einer Geldanlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles.
Besonders wichtige Kriterien seien dabei Sicherheit, Rentabilität und Liquidität, aber auch die individuellen Verhältnisse des Nachlasses und der (möglichen) Erben.
Bei den individuellen Verhältnissen sei vorliegend namentlich die voraussichtliche Dauer der Pflegschaft in den Blick zu nehmen.
Im vorliegenden Fall sei die Anlage in die vom Nachlasspfleger ausgewählten Fonds angesichts der voraussichtlichen
Dauer der Nachlasspflegschaft von nicht mehr als einem Jahr wirtschaftlich nicht sinnvoll.
Denn für den Erwerb von Anteilen an diesen Fonds fielen Ausgabeaufschläge und jährliche Verwaltungsentgelte an, die die von der Bank verlangten Verwahrentgelte deutlich überstiegen.
Bei einer so kurzfristigen Anlage sei angesichts der möglichen Schwankungen des Wertes der Fonds von Jahr zu Jahr völlig ungewiss,
ob unter Berücksichtigung der Kosten innerhalb des Anlagezeitraums von einem Jahr überhaupt eine positive Rendite zu erzielen sei.
Da der Teil des Nachlasses, den der Nachlasspfleger in Fondsanteilen anlegen wollte, zur Bestreitung laufender oder sonst absehbarer Kosten augenscheinlich nicht benötigt werde,
stehe dem Nachlassverwalter die kostenfreie und zudem risikolose Möglichkeit der Hinterlegung zugunsten der Erben beim zuständigen Amtsgericht zur Verfügung.
Kosten fielen nur für die Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln an.
Zwar werde hinterlegtes Geld nicht verzinst, doch eine Minderung des Nachlassvermögens durch Verwahrentgelte sei hierbei nicht zu besorgen.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat damit klargestellt, dass Nachlasspfleger bei der Anlage von Nachlassvermögen die Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zu beachten haben.
Dazu gehört insbesondere, dass die Anlage angesichts der voraussichtlichen Dauer der Nachlasspflegschaft und der damit verbundenen Kosten wirtschaftlich sinnvoll sein muss.
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