Nachlasspflegerbestellung unklare Erbengemeinschaften fehlendes Vertrauen unter den Erben

Februar 3, 2018

Nachlasspflegerbestellung unklare Erbengemeinschaften fehlendes Vertrauen unter den Erben

OLG Schleswig 3 Wx 27/14

RA und Notar Krau

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts befasst sich mit den Voraussetzungen zur Bestellung eines Nachlasspflegers,

insbesondere bei unklaren Erbengemeinschaften und fehlendem Vertrauen unter den Erben.

Unbekanntheit des Erben:

Ein Erbe gilt nicht bereits als „unbekannt“ im Sinne von § 1960 Abs. 1 BGB, wenn nur noch einzelne Dokumente zur Erteilung eines Erbscheins fehlen.

Solange kein ernsthafter Zweifel an der Erbenstellung besteht, reicht dies nicht für die Bestellung eines Nachlasspflegers aus.

Ein Nachlasspfleger soll nur dann bestellt werden, wenn umfangreiche Ermittlungen nötig sind, um den Erben zweifelsfrei zu bestimmen.

Nachlasspflegerbestellung unklare Erbengemeinschaften fehlendes Vertrauen unter den Erben

Misstrauen und nicht konstituierte Erbengemeinschaft:

Die Tatsache, dass sich eine Erbengemeinschaft noch nicht konstituiert hat und die Erben untereinander misstrauisch sind, rechtfertigt keine Nachlasspflegschaft.

Jeder Erbe ist in der Lage, Maßnahmen zum Schutz des Nachlasses ohne Zustimmung der anderen vorzunehmen.

Zudem ist es möglich, dass Entscheidungen in der Erbengemeinschaft durch eine Mehrheitsentscheidung getroffen werden können.

Teile-Nachlasspflegschaft und Fürsorgebedürfnis:

Eine Teile-Nachlasspflegschaft kann nur dann angeordnet werden, wenn einige Erben unbekannt sind und ein konkretes Fürsorgebedürfnis besteht.

Der Nachlasspfleger kann in dieser Funktion jedoch nicht mehr Rechte wahrnehmen als der Erbe, den er vertritt.

Falls einzelne Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses erforderlich sind, kann jeder Miterbe diese auch ohne Mitwirkung der anderen Erben vornehmen.

Nachlasspflegerbestellung unklare Erbengemeinschaften fehlendes Vertrauen unter den Erben

Das Gericht wies den Antrag auf Nachlasspflegschaft zurück, da die Erben weitgehend bekannt waren und kein dringendes Sicherungsbedürfnis bestand.

Das Misstrauen der Erben und die noch ausstehenden Dokumente stellten keinen hinreichenden Grund für die Bestellung eines Nachlasspflegers dar.

Die Gerichtskosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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