Nachlasspflegschaft – Erbquote – Testament – Erbenfeststellungsklage
OLG München, Beschluss v. 27.10.2025 – 33 Wx 219/25 e
Vorinstanz:
AG Fürstenfeldbruck, Beschluss vom 05.08.2025 – 5 VI 531/25
Dieser Fall handelt von einem Streit innerhalb einer Familie nach einem Todesfall. Es geht um die Frage, wann ein Gericht einschreiten muss, um ein Erbe zu sichern. Speziell geht es um die Frage, ob der Staat einen Verwalter (einen sogenannten Nachlasspfleger) einsetzen darf, wenn sich die Erben zwar kennen, aber über die Höhe ihrer Anteile streiten.
Das Oberlandesgericht München hat hierzu am 27. Oktober 2025 eine wichtige Entscheidung getroffen. Diese Entscheidung korrigiert einen vorherigen Beschluss eines kleineren Gerichts, des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck.
Ein Mann ist verstorben. Er war zum zweiten Mal verheiratet und hatte aus seiner ersten Ehe drei Kinder. Der Verstorbene hatte vorgesorgt und ein Testament geschrieben. Dieses Testament stammt aus dem Jahr 2024. Darin hat er genau festgelegt, wer seine Erben sein sollen:
Alle Beteiligten haben die Erbschaft angenommen. Die Kinder haben dies sogar schriftlich bestätigt. Die Ehefrau hat zwar kein offizielles Schreiben aufgesetzt, aber durch ihr Verhalten klar gezeigt, dass sie das Erbe annimmt.
Zum Erbe gehören verschiedene Dinge von großem Wert. Dazu zählen Immobilien, Bankkonten und sogar eine Speditionsfirma.
Eigentlich klingt das nach einer klaren Situation. Doch es gab Streit um das Geld und die Anteile.
Obwohl klar ist, wer erbt, herrscht Uneinigkeit darüber, wie viel jeder bekommt. Das nennt man die „Erbquote“.
Der Streit eskalierte. Die Ehefrau behauptete, die Kinder hätten ihr eine Vollmacht entzogen, die der Verstorbene ihr gegeben hatte. Sie sagte, die Kinder würden nun einfach über das Vermögen (wie die Speditionsfirma) bestimmen, ohne sie zu fragen. Sie wollte diesen Zustand klären lassen, bekam aber keine finanzielle Unterstützung vom Gericht für einen Prozess.
Weil die Ehefrau Angst hatte, dass die Kinder das Erbe ohne ihre Zustimmung verwalten oder ausgeben, ging sie zum Nachlassgericht in Fürstenfeldbruck. Sie beantragte eine sogenannte Nachlasspflegschaft.
Eine Nachlasspflegschaft bedeutet, dass das Gericht eine neutrale Person bestimmt. Diese Person passt auf das Erbe auf, bezahlt Rechnungen und sichert das Vermögen, bis klar ist, wem es gehört.
Das Amtsgericht stimmte der Ehefrau zu. Am 5. August 2025 ordnete es eine solche Pflegschaft an. Das Ziel war es, das Vermögen zu sichern, solange der Streit läuft.
Die drei Kinder waren mit dieser Entscheidung überhaupt nicht einverstanden. Sie legten Beschwerde ein. Der Fall landete deshalb beim nächsthöheren Gericht, dem Oberlandesgericht (OLG) München.
Die Kinder argumentierten, dass völlig klar sei, wer die Erben sind. Es gebe keine unbekannten Personen. Deshalb sei ein staatlicher Verwalter gar nicht notwendig.
Das Oberlandesgericht München gab den Kindern recht. Es hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Anordnung der Nachlasspflegschaft wurde rückgängig gemacht.
Die Richter am Oberlandesgericht haben ihre Entscheidung sehr klar begründet. Sie stützen sich dabei auf das Gesetz (genauer gesagt § 1960 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Hier sind die wichtigsten Punkte der Begründung, einfach erklärt:
1. Wann darf ein Nachlasspfleger eingesetzt werden?
Das Gesetz erlaubt eine Nachlasspflegschaft nur unter ganz bestimmten Bedingungen. Die wichtigste Bedingung ist, dass der Erbe unbekannt ist. Das bedeutet, das Gericht weiß nicht, wer das Geld bekommen soll. Das passiert zum Beispiel, wenn jemand stirbt und keine Verwandten bekannt sind oder kein Testament da ist. In so einem Fall muss jemand auf das Vermögen aufpassen, bis die Erben gefunden sind.
2. Waren die Erben hier unbekannt?
Nein, sagten die Richter. In diesem Fall sind alle Namen bekannt. Es gibt die Ehefrau und die drei Kinder. Es gibt ein Testament, das alle vier Personen nennt. Niemand zweifelt daran, dass diese vier Personen die rechtmäßigen Erben sind. Auch die Erben selbst zweifeln das nicht an. Die Kinder erkennen die Stiefmutter als Erbin an und umgekehrt.
3. Spielt der Streit um die Anteile eine Rolle?
Das ist der entscheidende Punkt dieses Urteils. Die Richter stellten fest: Nur weil man sich über die Höhe des Anteils (die Quote) streitet, ist man noch lange kein „unbekannter Erbe“. Ob die Frau nun 25 Prozent oder 50 Prozent bekommt, ändert nichts daran, dass sie eine Erbin ist. Da alle Personen bekannt sind, können sie sich untereinander auseinandersetzen. Sie können miteinander reden oder notfalls vor einem Zivilgericht klagen, um die genauen Prozentzahlen zu klären.
4. Aufgabe des Gerichts vs. Aufgabe der Erben
Das Nachlassgericht ist dafür da, das Erbe zu sichern, wenn niemand da ist, der es tun kann. Aber hier sind vier Personen da. Es ist nicht die Aufgabe des Nachlassgerichts, bei einem Streit unter bekannten Erben einzugreifen und das Vermögen zu verwalten. Das müssen die Erben unter sich regeln. Eine „Fürsorge“ des Staates ist hier nicht nötig, weil die Eigentümer (die Erben) ja greifbar sind.
Dieser Beschluss ist wichtig für alle Erbengemeinschaften, in denen es Streit gibt. Er macht folgendes klar:
Im vorliegenden Fall bedeutet das: Die Ehefrau und die Kinder müssen sich nun selbst einigen, wie sie die Speditionsfirma und das Geld verwalten, bis geklärt ist, wem wie viel Prozent zustehen. Der Staat nimmt ihnen diese Aufgabe nicht ab.
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