
Nachlasspflegschaft Feststellungsklage
OLG Celle 6 W 76/22
Beschluss vom 7.7.2022
Keine Feststellungsklage wegen rechtswidriger Beeinträchtigung aufgrund von Vergütungsansprüchen aus einer aufgehobenen Nachlasspflegschaft
Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass eine Feststellungsklage gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft unzulässig ist,
wenn die Pflegschaft bereits aufgehoben wurde, weil die Erben nicht mehr unbekannt sind.
Kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit
In diesem Fall hatte die Beschwerdeführerin (B 1) zunächst Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft eingelegt.
Nachdem das Amtsgericht die Pflegschaft jedoch aufgehoben hatte, stellte B 1 ihren Antrag um und beantragte die Feststellung, dass die Anordnung der Nachlasspflegschaft rechtswidrig war.
Das OLG Celle wies diesen Antrag zurück, da kein berechtigtes Interesse an der Feststellung gemäß Paragraf 62 Abs. 1 FamFG vorlag.
Ein solches Interesse besteht in der Regel nur bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen oder wenn eine Wiederholung der Maßnahme konkret zu erwarten ist.
Beides war hier nicht der Fall.
Vermögensrechtliche Nachteile begründen kein berechtigtes Interesse
B 1 begründete ihr Interesse mit den durch die Nachlasspflegschaft entstandenen Vergütungsansprüchen der Nachlasspflegerin gegen den Nachlass.
Das OLG stellte klar, dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein berechtigtes Interesse nicht allein aus wirtschaftlichen Nachteilen hergeleitet werden kann.
Feststellung der Rechtswidrigkeit hätte keinen Einfluss auf Vergütungsansprüche
Die Feststellung der Rechtswidrigkeit hätte zudem keinen Einfluss auf die bereits entstandenen Vergütungsansprüche der Nachlasspflegerin.
Auch eine erfolgreiche Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft hätte lediglich zu einer Aufhebung für die Zukunft geführt, nicht aber rückwirkend.
Die Kosten für die bis dahin tätig gewordene Nachlasspflegerin wären also in jedem Fall angefallen.
Keine Wiederholungsgefahr
Da die Erben durch die Erteilung des Erbscheins nicht mehr unbekannt waren, war eine Wiederholung der Anordnung einer Nachlasspflegschaft auch nicht zu erwarten.
Fazit:
Das OLG Celle hat klargestellt, dass eine Feststellungsklage gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach deren Aufhebung in der Regel unzulässig ist.
Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht insbesondere dann nicht, wenn lediglich vermögensrechtliche Nachteile geltend gemacht werden.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen