Nachlasspflegschaft Feststellungsklage
OLG Celle 6 W 76/22
Beschluss vom 7.7.2022
Keine Feststellungsklage wegen rechtswidriger Beeinträchtigung aufgrund von Vergütungsansprüchen aus einer aufgehobenen Nachlasspflegschaft
Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass eine Feststellungsklage gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft unzulässig ist,
wenn die Pflegschaft bereits aufgehoben wurde, weil die Erben nicht mehr unbekannt sind.
Kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit
In diesem Fall hatte die Beschwerdeführerin (B 1) zunächst Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft eingelegt.
Nachdem das Amtsgericht die Pflegschaft jedoch aufgehoben hatte, stellte B 1 ihren Antrag um und beantragte die Feststellung, dass die Anordnung der Nachlasspflegschaft rechtswidrig war.
Das OLG Celle wies diesen Antrag zurück, da kein berechtigtes Interesse an der Feststellung gemäß § 62 Abs. 1 FamFG vorlag.
Ein solches Interesse besteht in der Regel nur bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen oder wenn eine Wiederholung der Maßnahme konkret zu erwarten ist.
Beides war hier nicht der Fall.
Vermögensrechtliche Nachteile begründen kein berechtigtes Interesse
B 1 begründete ihr Interesse mit den durch die Nachlasspflegschaft entstandenen Vergütungsansprüchen der Nachlasspflegerin gegen den Nachlass.
Das OLG stellte klar, dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein berechtigtes Interesse nicht allein aus wirtschaftlichen Nachteilen hergeleitet werden kann.
Feststellung der Rechtswidrigkeit hätte keinen Einfluss auf Vergütungsansprüche
Die Feststellung der Rechtswidrigkeit hätte zudem keinen Einfluss auf die bereits entstandenen Vergütungsansprüche der Nachlasspflegerin.
Auch eine erfolgreiche Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft hätte lediglich zu einer Aufhebung für die Zukunft geführt, nicht aber rückwirkend.
Die Kosten für die bis dahin tätig gewordene Nachlasspflegerin wären also in jedem Fall angefallen.
Keine Wiederholungsgefahr
Da die Erben durch die Erteilung des Erbscheins nicht mehr unbekannt waren, war eine Wiederholung der Anordnung einer Nachlasspflegschaft auch nicht zu erwarten.
Fazit:
Das OLG Celle hat klargestellt, dass eine Feststellungsklage gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach deren Aufhebung in der Regel unzulässig ist.
Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht insbesondere dann nicht, wenn lediglich vermögensrechtliche Nachteile geltend gemacht werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.