Nachlasspflegschaft Feststellungsklage

Januar 1, 2025
Keine Feststellungsklage wegen rechtswidriger Beeinträchtigung aufgrund von Vergütungsansprüchen aus einer aufgehobenen Nachlasspflegschaft

Nachlasspflegschaft Feststellungsklage

OLG Celle 6 W 76/22

Beschluss vom 7.7.2022 

Keine Feststellungsklage wegen rechtswidriger Beeinträchtigung aufgrund von Vergütungsansprüchen aus einer aufgehobenen Nachlasspflegschaft

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass eine Feststellungsklage gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft unzulässig ist,

wenn die Pflegschaft bereits aufgehoben wurde, weil die Erben nicht mehr unbekannt sind.

Kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit

In diesem Fall hatte die Beschwerdeführerin (B 1) zunächst Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft eingelegt.

Nachdem das Amtsgericht die Pflegschaft jedoch aufgehoben hatte, stellte B 1 ihren Antrag um und beantragte die Feststellung, dass die Anordnung der Nachlasspflegschaft rechtswidrig war.

Das OLG Celle wies diesen Antrag zurück, da kein berechtigtes Interesse an der Feststellung gemäß Paragraf 62 Abs. 1 FamFG vorlag.

Ein solches Interesse besteht in der Regel nur bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen oder wenn eine Wiederholung der Maßnahme konkret zu erwarten ist.

Nachlasspflegschaft Feststellungsklage

Beides war hier nicht der Fall.

Vermögensrechtliche Nachteile begründen kein berechtigtes Interesse

B 1 begründete ihr Interesse mit den durch die Nachlasspflegschaft entstandenen Vergütungsansprüchen der Nachlasspflegerin gegen den Nachlass.

Das OLG stellte klar, dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein berechtigtes Interesse nicht allein aus wirtschaftlichen Nachteilen hergeleitet werden kann.

Feststellung der Rechtswidrigkeit hätte keinen Einfluss auf Vergütungsansprüche

Die Feststellung der Rechtswidrigkeit hätte zudem keinen Einfluss auf die bereits entstandenen Vergütungsansprüche der Nachlasspflegerin.

Auch eine erfolgreiche Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft hätte lediglich zu einer Aufhebung für die Zukunft geführt, nicht aber rückwirkend.

Die Kosten für die bis dahin tätig gewordene Nachlasspflegerin wären also in jedem Fall angefallen.

Keine Wiederholungsgefahr

Da die Erben durch die Erteilung des Erbscheins nicht mehr unbekannt waren, war eine Wiederholung der Anordnung einer Nachlasspflegschaft auch nicht zu erwarten.

Nachlasspflegschaft Feststellungsklage

Fazit:

Das OLG Celle hat klargestellt, dass eine Feststellungsklage gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach deren Aufhebung in der Regel unzulässig ist.

Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht insbesondere dann nicht, wenn lediglich vermögensrechtliche Nachteile geltend gemacht werden.

RA und Notar Krau

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