Nachlaßpflegschaft Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen Erbausschlagung

September 8, 2017

Nachlaßpflegschaft Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen Erbausschlagung

BVerwG 7 C 1/97

Urteil vom 28. August 1997

RA und Notar Krau

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Erben, deren Verwandte ein überschuldetes Grundstück in der ehemaligen DDR ausgeschlagen hatten,

keinen Anspruch auf Rückübertragung haben, wenn die Erbin erster Ordnung die Rückübertragung erfolgreich beantragt hat.

Hintergrund:

Nach der Wiedervereinigung ermöglichte das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) die Rückübertragung von Eigentum, das in der DDR enteignet worden war.

Im konkreten Fall hatte die Tochter des Erblassers die Erbschaft aufgrund der Überschuldung des Grundstücks ausgeschlagen.

Nachlaßpflegschaft Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen Erbausschlagung

Später beantragte sie erfolgreich die Rückübertragung des Grundstücks nach dem VermG.

Die Erben dritter Ordnung klagten gegen die Rückübertragung an die Tochter.

Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies mit dem Vorrang des Vermögensrechts vor dem Erbrecht.

Die Tochter hatte durch die Enteignung einen Vermögensverlust erlitten und war daher vorrangig zu entschädigen.

Die nachrangigen Erben hatten keinen Anspruch auf Restitution, da sie durch die Rückübertragung an die Tochter nicht geschädigt wurden.

Kernaussagen:

Nachlaßpflegschaft Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen Erbausschlagung

  • Das VermG dient der Wiedergutmachung von Vermögensverlusten, die durch die Enteignung in der DDR entstanden sind.
  • Bei Erbausschlagung wegen Überschuldung hat der Erstausschlagende einen Anspruch auf Rückübertragung nach dem VermG.
  • Nachrangige Erben haben keinen Anspruch auf Restitution, wenn der Erstausschlagende die Rückübertragung erfolgreich beantragt hat.
  • Das Vermögensrecht hat Vorrang vor dem Erbrecht.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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