Nachlasspflegschaft nach dem Tod eines vermögenslosen Wohnraummieters

Juli 21, 2017

Nachlasspflegschaft nach dem Tod eines vermögenslosen Wohnraummieters

OLG Zweibrücken 8 W 49/15

07.05.2015,

Beschluss,

RA und Notar Krau

Gründe

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten J… M… wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Koblenz vom 15. April 2015 (41 VI 38/15) aufgehoben

und auf den Antrag vom 26. Februar 2015 eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vertretung des/ der unbekannten Erben

bei der Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses mit dem Beteiligten J… M… angeordnet.

Denn die Voraussetzungen, unter den gemäß § 1961 BGB zwingend (“hat“) eine Nachlasspflegschaft anzuordnen ist, sind gegeben.

Der/die Erbe/n des Erblassers sind unbekannt, und es hat der Beteiligte J… M… in seiner Eigenschaft als Vermieter und mithin „Berechtigter“

die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragt „zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet“

Nachlasspflegschaft nach dem Tod eines vermögenslosen Wohnraummieters

Entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts steht der Anordnung nicht entgegen, dass kein Nachlassvermögen existiert oder der Nachlass aller Voraussicht nach dürftig ist.

Voraussetzung für eine Nachlasspflegschaft auf Antrag ist gerade nicht, dass ein Sicherungsbedürfnis am Nachlass besteht

ausreichend ist vielmehr ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, und ein solches ist für den Beteiligten J… M… hier

(im Besonderen mit Schriftsatz vom 13. April 2015) zutreffend dargelegt worden.

2. Die Auswahl und die Bestellung des Nachlasspflegers werden dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Koblenz übertragen

sowie Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2014 zu Az. 8 W 135/14 mit weiteren Nachweisen).

Nachlasspflegschaft nach dem Tod eines vermögenslosen Wohnraummieters

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten scheidet mangels eines Beschwerdegegners aus.

 

RA und Notar Krau

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