Nachlasspflegschaft nach Paragraf 1960 BGB – KG Berlin 19 W 146/22

Oktober 12, 2023

Nachlasspflegschaft nach Paragraf 1960 BGB – KG Berlin 19 W 146/22 – Voraussetzungen für die Anordnung – Sicherungsbedürfnis


vorgehend AG Charlottenburg, 8. August 2022, 65 VI 230/21

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Das Kammergericht Berlin hat den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8.8.2022 aufgehoben, der eine Nachlasspflegschaft angeordnet und einen Nachlasspfleger bestellt hatte.

Die Beteiligte zu 1, mögliche Erbin, wurde in ihren Rechten nicht beeinträchtigt.

Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Nachlasspflegschaft nach Paragraf 1960 BGB nicht gegeben waren.

Es fehlte das erforderliche Sicherungsbedürfnis, da der Nachlass nicht gefährdet war.

Die Vermögenswerte waren in den Händen von Personen, die sie betreuen konnten, und es gab keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erhoben.

Inhaltsverzeichnis

  1. Nachlasspflegschaft nach Paragraf 1960 BGB – KG Berlin 19 W 146/22
  2. 1.1 Voraussetzungen für die Anordnung
  3. 1.2 Sicherungsbedürfnis
  4. Vorgehend AG Charlottenburg, 8. August 2022, 65 VI 230/21
  5. Zusammenfassung von RA und Notar Krau
  6. Tenor
  7. Gründe für die Aufhebung des Beschlusses
  8. 5.1 Zulässigkeit der Beschwerde
  9. 5.2 Fehlende Voraussetzungen für die Nachlasspflegschaft
  10. 5.3 Das Sicherungsbedürfnis im Einzelnen
  11. 5.3.1 Unsicherheit bezüglich der Erben
  12. 5.3.2 Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung
  13. 5.3.3 Bestehende Vermögensbetreuung
  14. 5.3.4 Gesundheitliche Verfassung der Beteiligten
  15. 5.3.5 Zuverlässigkeit und Neutralität der Beteiligten
  16. 5.4 Zusammenfassung und Aufhebung der Nachlasspflegschaft
  17. Kostenentscheidung

Zum Entscheidungstext:


Tenor


Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 Ixxx Wxxx wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8.8.2022 aufgehoben.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

RA und Notar Krau

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