
Nachlasspflegschaft nach Paragraf 1960 BGB – KG Berlin 19 W 146/22 – Voraussetzungen für die Anordnung – Sicherungsbedürfnis
vorgehend AG Charlottenburg, 8. August 2022, 65 VI 230/21
Das Kammergericht Berlin hat den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8.8.2022 aufgehoben, der eine Nachlasspflegschaft angeordnet und einen Nachlasspfleger bestellt hatte.
Die Beteiligte zu 1, mögliche Erbin, wurde in ihren Rechten nicht beeinträchtigt.
Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Nachlasspflegschaft nach Paragraf 1960 BGB nicht gegeben waren.
Es fehlte das erforderliche Sicherungsbedürfnis, da der Nachlass nicht gefährdet war.
Die Vermögenswerte waren in den Händen von Personen, die sie betreuen konnten, und es gab keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erhoben.
Zum Entscheidungstext:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 Ixxx Wxxx wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8.8.2022 aufgehoben.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
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