Nachlasspflegschaft teilweise aufgehoben

Juni 4, 2020
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Nachlasspflegschaft teilweise aufgehoben – KG 6 W 103/15

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

Das Kammergericht (KG) Berlin hatte in seinem Beschluss vom 14.10.2015 (6 W 103/15) über die Beschwerde eines Miterben gegen die teilweise Aufhebung einer Nachlasspflegschaft zu entscheiden.

Der Fall:

Die Erblasserin war Miterbin nach ihrer Mutter.

Zum Nachlass gehörte ein Grundstück, das verkauft werden sollte.

Das Nachlassgericht hatte eine Nachlasspflegschaft angeordnet, um den Nachlass zu sichern und die Erben zu ermitteln.

Nachdem mehrere potenzielle Erben die Erbschaft ausgeschlagen hatten, hob das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft teilweise auf.

Der Beschwerdeführer, ein weiterer Miterbe, wandte sich gegen diese Aufhebung.

Nachlasspflegschaft teilweise aufgehoben

Die Entscheidung:

Das KG Berlin wies die Beschwerde zurück.

Die teilweise Aufhebung der Nachlasspflegschaft war rechtmäßig.

Begründung:

  • Unbekannter Erbe: Eine Nachlasspflegschaft kann angeordnet werden, wenn der Erbe unbekannt ist.
  • Bekannter Erbe: Der Bruder der Erblasserin war als gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung bekannt und hatte die Erbschaft angenommen.
  • Personenpflegschaft: Die Nachlasspflegschaft ist eine Personenpflegschaft für unbekannte Erben.
  • Keine Vertretung bekannter Erben: Der Nachlasspfleger vertritt nur die unbekannten Erben, nicht aber die bekannten Erben.
  • Erbengemeinschaft: Der Bruder der Erblasserin und der Nachlasspfleger mussten im Rahmen der Auseinandersetzung als Erbengemeinschaft zusammenwirken.
  • Mindestquote: Der Bruder der Erblasserin war mit einer Mindestquote von 1/12 Miterbe geworden.

Nachlasspflegschaft teilweise aufgehoben

Konsequenzen:

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Die Nachlasspflegschaft blieb nur insoweit bestehen, als sie den Erbteil des unbekannten Ehemanns der Erblasserin betraf.

Besonderheiten des Falls:

  • Der Fall zeigt, dass eine Nachlasspflegschaft teilweise aufgehoben werden kann, wenn ein Erbe bekannt wird.
  • Es wird deutlich, dass der Nachlasspfleger nur die unbekannten Erben vertritt.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Erbengemeinschaft für die Auseinandersetzung des Nachlasses.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das KG Berlin in seinem Beschluss die Voraussetzungen für die Anordnung und Aufhebung einer Nachlasspflegschaft präzisiert

und die Rolle des Nachlasspflegers als Vertreter unbekannter Erben hervorgehoben hat.

RA und Notar Krau

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