
Nachlasspflegschaft teilweise aufgehoben – KG 6 W 103/15
Das Kammergericht (KG) Berlin hatte in seinem Beschluss vom 14.10.2015 (6 W 103/15) über die Beschwerde eines Miterben gegen die teilweise Aufhebung einer Nachlasspflegschaft zu entscheiden.
Der Fall:
Die Erblasserin war Miterbin nach ihrer Mutter.
Zum Nachlass gehörte ein Grundstück, das verkauft werden sollte.
Das Nachlassgericht hatte eine Nachlasspflegschaft angeordnet, um den Nachlass zu sichern und die Erben zu ermitteln.
Nachdem mehrere potenzielle Erben die Erbschaft ausgeschlagen hatten, hob das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft teilweise auf.
Der Beschwerdeführer, ein weiterer Miterbe, wandte sich gegen diese Aufhebung.
Die Entscheidung:
Das KG Berlin wies die Beschwerde zurück.
Die teilweise Aufhebung der Nachlasspflegschaft war rechtmäßig.
Begründung:
Konsequenzen:
Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Die Nachlasspflegschaft blieb nur insoweit bestehen, als sie den Erbteil des unbekannten Ehemanns der Erblasserin betraf.
Besonderheiten des Falls:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das KG Berlin in seinem Beschluss die Voraussetzungen für die Anordnung und Aufhebung einer Nachlasspflegschaft präzisiert
und die Rolle des Nachlasspflegers als Vertreter unbekannter Erben hervorgehoben hat.
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