Kann trotz des Bestehens einer transmortalen Generalvollmacht vom Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden?
OLG Stuttgart 8 W 147/15
m vorliegenden Fall streiten die Schwestern der Erblasserin (Beteiligte Nr. 1 und 2) mit ihrem Bruder (Beteiligter Nr. 3) über die Gültigkeit eines Testaments vom 16.02.2012.
Nach diesem Testament wären die Schwestern Erben und die Beteiligte Nr. 1 Testamentsvollstreckerin.
Der Bruder hält das Testament aufgrund vermeintlicher Testierunfähigkeit der Erblasserin für unwirksam. Sollte er Recht behalten, würde ein älteres gemeinschaftliches Testament der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemanns aus dem Jahr 1976 greifen.
In diesem Fall wäre der Bruder neben seinen Schwestern und weiteren Personen Miterbe und Testamentsvollstrecker.
Der Bruder hat Klage vor dem Landgericht Stuttgart erhoben, um die Gültigkeit des älteren Testaments feststellen zu lassen. Das Landgericht hat beschlossen, Beweis über die Testierunfähigkeit der Erblasserin zu erheben.
Das Nachlassgericht hat daraufhin eine Nachlasspflegschaft angeordnet und einen neutralen Dritten (Beteiligter Nr. 12) zum Nachlasspfleger bestellt.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Schwestern mit der vorliegenden Beschwerde.
Sie argumentieren, dass die Anordnung einer Nachlasspflegschaft unnötig sei, da die Erblasserin ihnen eine über den Tod hinauswirkende Generalvollmacht erteilt habe.
Das OLG Stuttgart hat die Beschwerde der Schwestern zurückgewiesen und die Anordnung der Nachlasspflegschaft durch das Nachlassgericht bestätigt.
Das OLG führt aus, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft gemäß Paragraf 1960 BGB vorliegen. Ein Erbe ist im Sinne dieser Vorschrift unbekannt, wenn das Nachlassgericht nicht ohne umfangreiche Ermittlungen feststellen kann, wer Erbe geworden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn konkrete Zweifel an der Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung bestehen, wie hier durch die Klage des Bruders und die beabsichtigte Beweisaufnahme des Landgerichts.
Zwar entfällt das Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft in der Regel, wenn ein Testamentsvollstrecker vorhanden ist oder der Erblasser eine transmortale Generalvollmacht erteilt hat. Im vorliegenden Fall ist jedoch beides nicht gegeben.
Die Person des Testamentsvollstreckers ist ungewiss, da im angefochtenen Testament die Schwester zur Testamentsvollstreckerin bestimmt wurde, während nach dem älteren Testament der Bruder Testamentsvollstrecker wäre.
Auch die von der Erblasserin erteilte transmortale Generalvollmacht führt nicht zum Entfallen des Fürsorgebedürfnisses.
Zum einen bestehen an der Wirksamkeit der Vollmacht dieselben Zweifel wie an der Gültigkeit des Testaments, da beide zum gleichen Zeitpunkt und unter Umständen erstellt wurden, die die Testierfähigkeit der Erblasserin infrage stellen. Zum anderen sind die Schwestern als Bevollmächtigte selbst am Nachlass beteiligt und in einen Rechtsstreit mit ihrem Bruder verwickelt.
Um Zweifel an ihrer Neutralität zu vermeiden, ist die Bestellung eines neutralen Nachlasspflegers nicht ermessensfehlerhaft.
Das OLG Stuttgart bestätigt die Anordnung der Nachlasspflegschaft, da aufgrund des Rechtsstreits über die Gültigkeit des Testaments und der damit verbundenen Ungewissheit über die Person des Erben und Testamentsvollstreckers ein Sicherungs- und Verwaltungsbedürfnis für den Nachlass besteht.
Die transmortale Generalvollmacht steht dem nicht entgegen, da auch an ihrer Wirksamkeit Zweifel bestehen und die Bevollmächtigten selbst am Nachlass beteiligt sind.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart 8 W 147/15 vom 22.05.2015 ist heute nicht mehr vollständig unumstritten, wenngleich ihre Kerngrundsätze weiterhin Gültigkeit haben. Die Rechtsentwicklung zeigt eine differenzierte Betrachtung mit unterschiedlichen Akzenten.
Das OLG Stuttgart begründete die Anordnung einer Nachlasspflegschaft trotz transmortaler Generalvollmacht mit zwei wesentlichen Argumenten1:
Die Literatur bestätigt weitgehend, dass eine transmortale Vollmacht das Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft entfallen lassen kann, wenn:
Der BGH hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 (IV ZB 23/11) klargestellt, dass ein Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft trotz Vorliegen einer Vollmacht besteht, wenn sich aus der Vollmacht ergibt, dass sie allein im Interesse eines Nachlassbeteiligten erteilt wurde, sodass der Bevollmächtigte den Nachlass nicht neutral verwalten wird3. Dies entspricht exakt der Argumentation des OLG Stuttgart zur Neutralitätsproblematik.
Teile der Literatur betonen stärker, dass bei Vorliegen einer wirksamen transmortalen Vollmacht für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft kein Raum sei4. Becker (ZEV 2018) führt aus, dass das Sicherungsbedürfnis „in der Regel“ fehlt, wenn eine General- oder Vorsorgevollmacht erteilt wurde5.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist in folgenden Aspekten weiterhin rechtlich gefestigt:
In anderen Konstellationen, insbesondere bei klarer Wirksamkeit der Vollmacht und fehlenden Neutralitätsbedenken, wird die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zunehmend kritisch gesehen45.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart 8 W 147/15 ist nicht mehr unumstritten, aber ihre Kerngrundsätze zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer transmortalen Vollmacht und bei Interessenkonflikten der Bevollmächtigten bleiben rechtlich anerkannt. Die Rechtspraxis wendet zunehmend differenziertere Kriterien an, wobei das Vorliegen einer transmortalen Vollmacht allein nicht mehr automatisch gegen eine Nachlasspflegschaft spricht, aber auch nicht mehr zwingend deren Anordnung rechtfertigt. Vielmehr kommt es auf eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der Vollmacht, der Neutralität des Bevollmächtigten und des konkreten Sicherungsbedürfnisses an23.
1
OLG Stuttgart 8 W 147/15
2
Reetz – BeckOK GBO | „Vertretungsmacht“ Rn. 48-55
3
Keim – Spiegelberger Unternehmensnachfolge | Paragraf 4 Betriebliche postmortale Vorsorgevollmacht Rn. 48
4
Glenk, NJW 2017, 452
5
Becker, ZEV 2018, 692
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