Nachlassspaltung bei Grundbesitz in Thailand

August 19, 2018

Nachlassspaltung bei Grundbesitz in Thailand

OLG Hamburg Beschluss 20.10.2014 – 2 UF 70/12

RA und Notar Krau

Das OLG Hamburg entschied am 20.10.2014 über einen Fall von Nachlassspaltung bezüglich des Zugewinnausgleichs

eines deutschen Ehemanns nach dem Tod seiner thailändischen Ehefrau.

Die Ehefrau besaß sowohl Immobilien in Thailand als auch Vermögen in Deutschland.

Nach ihrem Tod beantragte der Ehemann einen Zugewinnausgleich.

Die Ehefrau hinterließ kein Testament, und ihre Kinder (die Antragsgegner) wurden als gesetzliche Erben betrachtet.

Eine zentrale Frage war, ob die Kinder für den Zugewinnausgleichsanspruch haften, insbesondere, da sie die Erbschaft vor einem deutschen Gericht ausgeschlagen hatten.

Das Gericht stellte fest, dass aufgrund der Nachlassspaltung zwei getrennte Nachlassteile vorlagen: der in Deutschland gelegene und der in Thailand gelegene Teil.

Nach deutschem Recht wurde die Ausschlagung der Erbschaft durch die Kinder anerkannt, sodass sie nicht für das in Deutschland befindliche Vermögen der Mutter haften.

Jedoch entschied das Gericht, dass die Kinder nach thailändischem Recht Erben des in Thailand gelegenen Immobilienvermögens der Mutter sind,

da die Ausschlagungserklärung gegenüber dem deutschen Gericht nach thailändischem Recht nicht wirksam war.

Nachlassspaltung bei Grundbesitz in Thailand

Nach thailändischem Recht haften die Erben grundsätzlich für alle Nachlassverbindlichkeiten, jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des ererbten Nachlasses.

Das Gericht berücksichtigte ein Gutachten, welches bestätigte, dass nach thailändischem Recht keine Beschränkung der Außenhaftung für verschiedene Vermögensmassen existiert,

sodass die Kinder für den Zugewinnausgleichsanspruch des Ehemanns mit dem thailändischen Immobilienvermögen haften.

Die deutsche Ausschlagungserklärung hatte nach thailändischem Recht keine Auswirkungen auf ihre Erbenstellung,

da sie nicht den formellen Anforderungen des thailändischen Rechts entsprach.

In der Konsequenz haften die Kinder nur mit dem in Thailand gelegenen Vermögen und nicht mit dem in Deutschland belegenen Vermögen, das sie erfolgreich ausgeschlagen hatten.

RA und Notar Krau

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