Nachlassspaltung – KG Berlin Beschluss 9.9.1997 – 1 W 678/96
RA und Notar Krau
Das Kammergericht Berlin befasste sich in seinem Beschluss vom 9. September 1997 (1 W 678/96) mit der rechtlichen Beurteilung eines gemeinschaftlichen Testaments, das sowohl Vermögen in den alten Bundesländern als auch in der ehemaligen DDR betrifft.
Dabei ging es insbesondere um die Auslegung einer Pflichtteilsverwirkungsklausel im Zusammenhang mit einer Nachlassspaltung.
Die zentralen rechtlichen Fragen betrafen das anwendbare Recht und die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments für in der ehemaligen DDR gelegenes Immobilienvermögen.
Es wurde festgestellt, dass für einen Erblasser, der zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 2. Oktober 1990 verstarb und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im alten Bundesgebiet hatte,
das Recht der Bundesrepublik auch für das in der ehemaligen DDR belegene Vermögen maßgeblich ist.
Im konkreten Fall hatte die kinderlos verheiratete Erblasserin, die 1987 verstarb, mit ihrem 1980 verstorbenen Ehemann 1967 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten.
Nach dem Tod des Letztversterbenden sollte das gemeinschaftliche Vermögen zur Hälfte an eine Schwester der Erblasserin und zur anderen Hälfte an die Tochter des Ehemannes (Beteiligte zu 2.) fallen.
Für den Fall, dass die Tochter beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil forderte, sollte sie nichts weiter aus dem Nachlass erhalten.
Das Kammergericht stellte fest, dass das Testament von 1978, welches die zuvor getroffene Regelung änderte und dem Überlebenden freie Verfügungsgewalt über das Vermögen einräumte, die ursprüngliche Schlusserbeneinsetzung aufhob.
Die Pflichtteilsverwirkungsklausel wurde dahingehend ausgelegt, dass die Geltendmachung des Pflichtteils durch die Tochter zum Verlust ihres Erbrechts auch hinsichtlich des in der ehemaligen DDR gelegenen Nachlasses führte, selbst wenn dort nach DDR-Recht kein Pflichtteilsanspruch bestand.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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