Nachlassteilhabe von Sozialhilfeempfängern

Dezember 24, 2024

Zusammenfassung des Aufsatzes

„Die Nachlassteilhabe von Sozialhilfeempfängern“

von Dr. Damiano Mascia. BWNotZ 2024, 335.

Der Aufsatz befasst sich mit den Gestaltungsmöglichkeiten, die es Sozialhilfeempfängern ermöglichen, am Nachlass teilzuhaben, ohne ihren Anspruch auf Sozialhilfe zu verlieren.

Der Konflikt:

Das Subsidiaritätsprinzip im Sozialhilferecht besagt, dass Leistungen nur gewährt werden, wenn Betroffene nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.

Ein Erbe würde aber genau dies ermöglichen.

Es gilt also, Gestaltungsinstrumente zu finden, die eine Nachlassteilhabe ermöglichen, ohne die Sozialhilfeleistungen zu gefährden.

Sozialhilferechtliche Grundlagen:

Mascia erläutert die relevanten sozialhilferechtlichen Bestimmungen und betont die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen.

Nachlassteilhabe von Sozialhilfeempfängern

Erbschaften fallen seit 2024 unter Vermögen und unterliegen großzügigeren Freibeträgen.

Allerdings gibt es keine speziellen Vermögensschontatbestände.

Gestaltungsmöglichkeiten nach dem Erbfall:

  • Annahme der Erbschaft: Die Annahme einer Erbschaft durch einen Sozialhilfeempfänger ist grundsätzlich nicht sittenwidrig, kann aber im Einzelfall dazu führen, dass der Erbe nicht frei über den Nachlass verfügen kann.
  • Ausschlagung der Erbschaft: Die Ausschlagung der Erbschaft, um mit dem nächstberufenen Erben eine Abfindungsvereinbarung zu treffen, ist ebenfalls nicht sittenwidrig. Der BGH spricht hier von der „negativen Erbfreiheit“.
  • Erlass von Ansprüchen: Sozialhilfeempfänger können dem Erben auch Ansprüche (z.B. Vermächtnis- oder Pflichtteilsansprüche) erlassen und dies mit einer Abfindungsvereinbarung verbinden.

Gestaltungsmöglichkeiten vor dem Erbfall:

  • Unilaterale Gestaltung: Der Erblasser kann durch eine Vor- und Nacherbschaft mit Dauertestamentsvollstreckung oder ein Vor- und Nachvermächtnis mit Dauertestamentsvollstreckung die Nachlassteilhabe des Sozialhilfeempfängers sicherstellen. Durch die Testamentsvollstreckung und die darin enthaltenen Verwaltungsanordnungen wird der Sozialhilfeempfänger versorgt, ohne dass sein Anspruch auf Sozialhilfe gefährdet wird.
  • Bilaterale Gestaltung: In Abstimmung mit dem Sozialhilfeempfänger kann ein Pflichtteilsverzicht mit den oben genannten Gestaltungsmöglichkeiten kombiniert werden. Dies bietet sich insbesondere für SGB II-Leistungsempfänger an, da bei ihnen der Pflichtteilsanspruch automatisch auf den Sozialhilfeträger übergeht.

Nachlassteilhabe von Sozialhilfeempfängern

Bewertung der Gestaltungsmöglichkeiten:

Mascia analysiert die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und Sittenwidrigkeit.

Er kommt zu dem Schluss, dass die meisten Gestaltungsmöglichkeiten zulässig sind, solange sie dem Zweck der Nachlassteilhabe

des Sozialhilfeempfängers dienen und nicht ausschließlich auf die Abschirmung des Nachlasses von der Sozialhilfe abzielen.

Fazit:

Die effektive Nachlassteilhabe von Sozialhilfeempfängern erfordert eine sorgfältige erbrechtliche Gestaltung unter Berücksichtigung der sozialhilferechtlichen Bestimmungen.

Mascia empfiehlt als effektivstes Modell die Kombination eines Pflichtteilsverzichts mit einer Vor- und Nacherbschaft mit Dauertestamentsvollstreckung.

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

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