Niedersächsisches FG 3 K 366/12
Urteil vom 20.02.2013
Nachlassverbindlichkeiten bei Erbschaftsteuer zu berücksichtigen
Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Februar 2013 behandelt die Frage, in welcher Höhe Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen sind.
Es geht um den Fall der verstorbenen Frau Ernestine B., die über beträchtliches Kapitalvermögen verfügte,
einen Teil davon aber nicht korrekt in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben hatte.
Nach ihrem Tod erhob das Finanzamt Steueransprüche, die sich auch auf nicht deklarierte Kapitalerträge aus Luxemburg erstreckten.
Nachdem ihr Stiefenkel Rainer D eine Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung erstattet hatte, kam es zu einer tatsächlichen Verständigung zwischen den Erben
und dem Finanzamt, bei der die festzusetzenden Steuern in gewissem Umfang festgelegt wurden.
Später wurden jedoch Fehler in der Berechnung festgestellt, und die Klägerin, Tochter der Verstorbenen, beantragte eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheids.
Das Gericht entschied teilweise zugunsten der Klägerin.
Es erkannte an, dass zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Steuerschulden auch diejenigen Steuern abzuziehen sind, die festzusetzen gewesen wären,
wenn die tatsächliche Verständigung korrekt umgesetzt worden wäre.
Die festgesetzten Steuern stellen eine wirtschaftliche Belastung dar und müssen daher berücksichtigt werden.
Es wurde festgestellt, dass der Erbe durch seine Strafanzeige den Prozess der Aufdeckung des steuerrelevanten Sachverhalts in Gang gesetzt hatte,
und daher wurden die höheren Steuerschulden berücksichtigt.
Jedoch wurden keine weiteren Nachlassverbindlichkeiten über die bereits festgelegten Steuerschulden hinaus anerkannt, da der Kläger nicht ausreichend nachweisen konnte,
dass höhere Steuern festzusetzen gewesen wären.
Insgesamt hatte die Klage teilweise Erfolg, und die Erbschaftsteuer wurde entsprechend angepasst.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.