
Nachlassverfahren – Bestimmung und Verlängerung Frist zur Inventarerrichtung
OLG München Beschluss 23.4.2019 – 31 Wx 213/19 –
Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied am 23. April 2019 über die Verlängerung der Frist zur Errichtung eines Inventars im Nachlassverfahren.
Im Mittelpunkt stand, ob die ursprünglich gesetzte Frist um sechs Monate verlängert werden sollte.
Ein früherer Beschluss vom 31. Oktober 2018 hatte eine erste Frist zur Inventarerrichtung festgelegt, die nach ungenutztem
Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs und damit eine bindende Wirkung für die Verlängerungsentscheidung entfaltete.
Daher durfte das Nachlassgericht bei der Verlängerung nicht erneut prüfen, ob die Voraussetzungen für die ursprüngliche Fristsetzung vorlagen,
sondern hatte sich ausschließlich darauf zu konzentrieren, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung gegeben waren.
Das OLG betonte, dass das Nachlassgericht bei der Festlegung der Verlängerungsdauer nicht an den Antrag oder die Höchstfrist gebunden ist, sondern im Rahmen seines Ermessens entscheidet.
Im vorliegenden Fall war die Verlängerung der Frist insbesondere deshalb nicht ermessensfehlerhaft, weil der Erbe ein Aufgebotsverfahren eingeleitet hatte,
das der Feststellung des Nachlassstandes dient und somit eine ordnungsgemäße Inventarerstellung ermöglicht.
Zudem wies das OLG darauf hin, dass eine Rüge wegen angeblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Nachlassgericht unbegründet war,
da dieser Mangel im nachfolgenden Verfahren geheilt wurde.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Verlängerung der Frist hatte daher keine Aussicht auf Erfolg.
Das Gericht stellte der Beschwerdeführerin frei, ihre Beschwerde zurückzunehmen, um das Verfahren abzukürzen.
Insgesamt betont das OLG, dass die Verlängerung der Inventarfrist im Kontext des eingeleiteten Aufgebotsverfahrens
als notwendig und rechtmäßig erachtet wurde, um eine vollständige und ordnungsgemäße Inventarerstellung zu gewährleisten.
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