Nachlassverwaltung hinterlegtes Geld

Januar 1, 2025

Nachlassverwaltung hinterlegtes Geld

OLG Düsseldorf 7 U 193/20

Urteil vom 22.4.2022  

Keine ordnungsmäßige Nachlassverwaltung durch Miterben bei dauerhafter öffentlich-rechtlicher Verwahrung

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass es nicht ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses entspricht, wenn hinterlegtes Geld dauerhaft bei der Hinterlegungsstelle verbleibt.

Der Fall betraf zwei Schwestern, die Miterbinnen des Nachlasses ihrer Mutter waren.

Eine der Schwestern wurde verurteilt, einen Geldbetrag an die Erbengemeinschaft herauszugeben.

Dieser Betrag wurde von der Gerichtsvollzieherin zugunsten der Erbengemeinschaft hinterlegt.

Eine Schwester verlangte nun die Auszahlung des Geldes auf ein Konto der Erbengemeinschaft, wogegen sich die andere Schwester wehrte.

Nachlassverwaltung hinterlegtes Geld

Das Gericht entschied, dass die Weigerung der Schwester, der Auszahlung zuzustimmen, nicht ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses entspricht.

Es führte aus, dass es zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist, dass die Erbengemeinschaft über liquide Mittel verfügt.

Das Geld sollte daher auf ein Konto der Erbengemeinschaft ausgezahlt werden, damit es für eventuelle Verbindlichkeiten zur Verfügung steht.

Die Hinterlegungsstelle sei nicht für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs geeignet.

Die Weigerung der Schwester, der Auszahlung zuzustimmen, stelle eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht dar.

Gemäß § 2038 BGB ist jeder Miterbe verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind.

Die Auszahlung des Geldes auf ein Konto der Erbengemeinschaft sei eine solche Maßnahme.

Das Gericht wies die Berufung der Schwester zurück und verurteilte sie zur Einwilligung in die Auszahlung des Geldes.

Es führte weiter aus, dass die Hinterlegungsstelle nicht der Abwicklung von Zahlungsverkehr und anderen Bankgeschäften dient.

Nachlassverwaltung hinterlegtes Geld

Mit dem dort verwahrten Geld könnten keine Teilbeträge zur Begleichung von Rechnungen überwiesen werden.

Die Ausführungen der Schwester, dass die Klägerin die Erbauseinandersetzung verzögere und behindere, seien rechtlich unerheblich.

Selbst wenn dies so wäre, wäre das Begehren der Klägerin auf Mitwirkung an der Auszahlung des hinterlegten Betrags nicht treuwidrig.

Um die Auseinandersetzung zu betreiben, müsse das Geld erst im Besitz der Erbengemeinschaft und der Nachlass teilungsreif sein.

Das Gericht ließ die Revision nicht zu, da kein Grund dafür vorlag.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden hat, dass es nicht ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses entspricht,

wenn hinterlegtes Geld dauerhaft bei der Hinterlegungsstelle verbleibt.

Die Erbengemeinschaft muss über liquide Mittel verfügen, um den Nachlass verwalten und eventuelle Verbindlichkeiten begleichen zu können.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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