Nachlassverwaltung – OLG Frankfurt aM 20 W 279/15

März 23, 2019

Nachlassverwaltung – OLG Frankfurt aM 20 W 279/15

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 12. Januar 2016 (Az. 20 W 279/15) ging es um die Zurückweisung einer Beschwerde, die im Rahmen eines Nachlassverfahrens eingereicht worden war.

Die Beteiligten, darunter die Kinder und der Ehemann der verstorbenen Erblasserin, hatten nach Ablehnung ihres Antrags auf Anordnung einer Nachlassverwaltung Beschwerde eingelegt.

Ihr Ziel war es, die Nachlassverwaltung mangels ausreichender Masse abzulehnen.

Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde zwar grundsätzlich gemäß § 58 Abs. 1 FamFG zulässig war, jedoch als unzulässig verworfen werden musste.

Dies begründete das Gericht damit, dass den Beschwerdeführern die notwendige Beschwer im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG fehlte.

Diese Beschwer liegt nur dann vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung unmittelbar in die Rechte des Beschwerdeführers eingreift.

Im vorliegenden Fall verfolgten die Antragsteller jedoch nicht das Ziel, die ursprüngliche Anordnung der Nachlassverwaltung durchzusetzen, sondern lediglich deren Ablehnung mangels Masse zu erreichen.

Nachlassverwaltung – OLG Frankfurt am Main 12.01.2016 – 20 W 279/15

Das Gericht argumentierte, dass die Antragsteller durch den ursprünglichen Beschluss, der die Anordnung der Nachlassverwaltung ablehnte, nicht unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt wurden.

Eine Beschwerdeberechtigung ist nur in Ausnahmefällen gegeben, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Begründung hinaus eine tatsächliche nachteilige Wirkung für die Beteiligten hat, was hier jedoch nicht der Fall war.

Darüber hinaus betonte das Gericht, dass die wirtschaftlichen Interessen der Antragsteller, etwa eine kostengünstigere Beweisführung bezüglich der Unzulänglichkeit des Nachlasses, nicht ausreichen, um eine Beschwerdeberechtigung zu begründen.

Da der ursprüngliche Beschluss keinen unmittelbaren nachteiligen Eingriff in die Rechte der Antragsteller darstellte und diese die Nachlassverwaltung ohnehin nicht mehr anstrebten, wurde die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Eine weitere Prüfung der Kosten oder eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht erforderlich, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.

Der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf 1.000 EUR festgesetzt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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