Nachlassverzeichnis Erfüllung Auskunftsanspruch

Januar 1, 2025

Nachlassverzeichnis Erfüllung Auskunftsanspruch

Beschluss vom 25.11.2021 

AG Münster 10 M 67/21

Fortsetzung der Zwangsvollstreckung trotz vorgelegtem Nachlassverzeichnis

RA und Notar Krau

Das Amtsgericht Münster hat entschieden, dass die Zwangsvollstreckung aus einem titulierten Anspruch auf Vorlage

eines notariellen Nachlassverzeichnisses fortgesetzt werden kann, selbst wenn das Nachlassverzeichnis bereits vorgelegt wurde.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gläubiger die Vollständigkeit des Verzeichnisses bestreiten.

Im vorliegenden Fall wurde die Schuldnerin (S) durch ein Urteil dazu verpflichtet, Auskunft über den Nachlass ihres verstorbenen Ehemanns zu erteilen.

Dazu sollte sie ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegen. S beauftragte eine Notarin mit der Erstellung des Verzeichnisses.

Nach mehreren Verzögerungen wurde das Verzeichnis schließlich vorgelegt.

Die Gläubiger waren jedoch der Ansicht, dass das Verzeichnis unvollständig sei und beantragten die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung.

Nachlassverzeichnis Erfüllung Auskunftsanspruch

Das Amtsgericht Münster gab den Gläubigern Recht.

Es stellte fest, dass der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung zu Unrecht eingestellt hatte.

Begründung:

  • Bestreiten der Erfüllung: Die Gläubiger bestritten die ordnungsgemäße Erfüllung der titulierten Verpflichtung durch die Vorlage des Nachlassverzeichnisses.
  • Formalisiertes Zwangsvollstreckungsverfahren: Im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren kann der Einwand der Erfüllung durch den Schuldner grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
  • Materiell-rechtliche Einwendungen: Solche Einwendungen muss der Schuldner im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend machen.
  • Ausnahme: Nur ausnahmsweise kann der Einwand der Erfüllung vom Vollstreckungsorgan beachtet werden, wenn dieser zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist. Dies war hier nicht der Fall.
  • § 775 Nr. 4 und 5 ZPO: Der Einwand der Erfüllung findet allenfalls über § 775 Nr. 4 und 5 ZPO Berücksichtigung. Diese Vorschrift ermöglicht die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, wenn eine öffentliche Urkunde oder ein Einzahlungs-/Überweisungsnachweis vorgelegt wird, aus dem sich die Befriedigung des Gläubigers ergibt.
  • Vorlage einer öffentlichen Urkunde: Das notarielle Nachlassverzeichnis kann als öffentliche Urkunde im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO angesehen werden.
  • Bestreiten der Befriedigung: Die Zwangsvollstreckung ist trotz Vorlage urkundlicher Nachweise nach § 775 Nr. 4 ZPO fortzusetzen, wenn der Gläubiger die Befriedigung bestreitet.
  • Zweck des § 775 Nr. 4 und 5 ZPO: Die Vorschrift dient der Verfahrenserleichterung und soll unnötige Klagen vermeiden.
  • Fortsetzung der Zwangsvollstreckung: Da die Gläubiger die ordnungsgemäße Erfüllung der titulierten Verpflichtung bestritten, war die Zwangsvollstreckung fortzusetzen. Die Schuldnerin muss ihre materiell-rechtlichen Einwendungen in einer Vollstreckungsgegenklage geltend machen.

Nachlassverzeichnis Erfüllung Auskunftsanspruch

Fazit:

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses allein nicht ausreicht, um die Zwangsvollstreckung zu beenden,

wenn die Gläubiger die Vollständigkeit des Verzeichnisses bestreiten.

In diesem Fall muss der Schuldner seine Einwendungen in einem separaten Klageverfahren geltend machen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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