
Im Rahmen eines Nachlassverfahrens sollte der Geschäftswert für die Festsetzung der Gerichtsgebühren ermittelt werden.
Die Beteiligten zu 1) und 2), die Kinder der Erblasserin, machten im Wertfragebogen keine Angaben zum Geldvermögen der Erblasserin.
Das Nachlassgericht bemängelte dies und forderte die Beteiligten zur Aufklärung auf.
Diese weigerten sich jedoch, Angaben zu machen.
Entscheidung des OLG Hamm:
Das OLG Hamm änderte den Beschluss des Nachlassgerichts teilweise ab und setzte den Geschäftswert auf 244.618,40 Euro fest.
Dieser Betrag umfasst den Wert des zum Nachlass gehörenden Grundstücks sowie die Bankguthaben der Erblasserin abzüglich der Beerdigungskosten.
Begründung:
Das OLG bestätigte die Rüge des Nachlassgerichts, dass die fehlenden Angaben im Wertfragebogen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben aufkommen lassen.
Es sei unwahrscheinlich, dass die Erblasserin kein Geldvermögen hinterlassen habe.
Da die Beteiligten keine plausible Erklärung für die fehlenden Angaben lieferten,
sah sich das OLG im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht veranlasst, die Beteiligten anzuhören und zur Vorlage weiterer Unterlagen aufzufordern.
Anhand der vorgelegten Unterlagen stellte das OLG fest, dass Bankguthaben in Höhe von 95.085,40 Euro zum Nachlass gehören.
Die Beteiligten machten geltend, dass die Erblasserin ihnen das Geldvermögen zu Weihnachten 2011 geschenkt habe.
Das OLG äußerte Zweifel an der Wirksamkeit der Schenkung.
Die Beteiligten konnten nicht überzeugen, dass die Schenkung tatsächlich stattgefunden hat.
Insbesondere die fehlende schriftliche Dokumentation der Schenkung sprach gegen die Behauptung der Beteiligten.
Das OLG entschied, dass der Nachteil, dass die Schenkung nicht bewiesen werden kann, zu Lasten der Beteiligten geht.
Wer den Erbschein nutzt, um in den Genuss von Bankguthaben zu gelangen, könne sich nicht darauf berufen,
dass der Staat den Nachweis einer Schenkung zu Lebzeiten nicht erbringen könne.
Ergebnis:
Das OLG setzte den Geschäftswert unter Berücksichtigung der Bankguthaben fest, da die Beteiligten die Schenkung nicht beweisen konnten.
Leitsatz:
Im Nachlassverfahren sind die Beteiligten verpflichtet, vollständige Angaben zum Nachlass zu machen.
Können sie die Zugehörigkeit von Vermögenswerten zum Nachlass nicht beweisen, geht dies zu ihren Lasten.
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