Nachprüfung der örtlichen Zuständigkeit des Nachlaßgerichts – OLG Düsseldorf Beschluss 18.7.1997 – 3 Wx 250/97

Mai 6, 2020

Nachprüfung der örtlichen Zuständigkeit des Nachlaßgerichts – OLG Düsseldorf Beschluss 18.7.1997 – 3 Wx 250/97

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 18. Juli 1997 (3 Wx 250/97) befasst sich mit der Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit eines Nachlassgerichts und der Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung eines Altenheimbewohners aufgrund der Einsetzung der Kinder des Heimleiters als Nacherben.

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser zunächst ein handschriftliches Testament verfasst, in dem er seine Schwester als Alleinerbin einsetzte.

Später, während seines Aufenthalts in einem Altenheim, verfasste er ein weiteres Testament mit Hilfe eines Notars.

In diesem Testament setzte er erneut seine Schwester als Alleinerbin ein, jedoch mit der Einschränkung, dass sie nicht befreite Vorerbin sein sollte.

Zusätzlich wurden die minderjährigen Kinder des Heimleiters als Nacherben eingesetzt.

Das Amtsgericht Emmerich eröffnete das Testament und ernannte den Heimleiter als Testamentsvollstrecker.

Die Schwester des Erblassers beantragte daraufhin die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist, und argumentierte, dass das Testament aufgrund eines Verstoßes gegen das Heimgesetz (§ 14 Abs. 5 HeimG) sowie gegen die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) nichtig sei.

Nachprüfung der örtlichen Zuständigkeit des Nachlaßgerichts – OLG Düsseldorf Beschluss 18.7.1997 – 3 Wx 250/97

Das Amtsgericht Wesel folgte diesem Antrag und erteilte den Erbschein basierend auf dem früheren handschriftlichen Testament.

Der Heimleiter und seine Kinder legten daraufhin Beschwerde ein, die jedoch sowohl vom Amtsgericht als auch vom Landgericht abgewiesen wurde.

Das Landgericht stellte fest, dass der Heimleiter bereits zu Lebzeiten des Erblassers Kenntnis vom Inhalt des Testaments hatte und den Erblasser entsprechend beeinflusst habe.

Zudem sah das Gericht einen Verstoß gegen § 14 Abs. 5 HeimG, der auch dann greift, wenn nicht der Heimleiter selbst, sondern dessen Kinder begünstigt werden.

Der Heimleiter legte gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde ein und argumentierte unter anderem, dass das Amtsgericht Wesel örtlich nicht zuständig sei, da der Erblasser seinen Wohnsitz im Altenheim in Emmerich gehabt habe.

Das OLG Düsseldorf bestätigte jedoch die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Es sah die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Wesel als gegeben an, da der Erblasser trotz seines Aufenthalts im Altenheim seinen Wohnsitz in Wesel nicht aufgegeben hatte.

Zudem bestätigte das OLG die Nichtigkeit des Testaments aufgrund der unzulässigen Begünstigung der Kinder des Heimleiters, da diese Einsetzung als Nacherben eine Umgehung des gesetzlichen Verbots darstelle.

Insgesamt entschied das OLG Düsseldorf, dass die Einsetzung der Kinder des Heimleiters als Nacherben gegen das Heimgesetz verstieß und die letztwillige Verfügung daher nichtig war.

Die Rechtsbeschwerde des Heimleiters wurde zurückgewiesen, und die Entscheidung des Landgerichts blieb bestehen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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