Nachrangbedingte Rückforderung von Gesellschafterdarlehen
EuGH (7. Kammer) Urteil vom 19.3.2026 – C-43/25 (SML Maschinengesellschaft mbH/AK als Insolvenzverwalter)
In der Wirtschaft kommt es immer wieder vor, dass Unternehmen innerhalb einer Gruppe sich gegenseitig Geld leihen. Wenn eines dieser Unternehmen pleitegeht, stellt sich die Frage, wer zuerst sein Geld zurückbekommt. Ein wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. März 2026 hat nun geklärt, welche Regeln gelten, wenn ein solches Darlehen kurz vor der Pleite zurückgezahlt wurde.
In dem Fall ging es um zwei Firmen, die eng miteinander verbunden waren. Beide hatten denselben Hauptbesitzer aus Österreich. Die eine Firma (SML) hatte ihren Sitz in Österreich, die andere (Maplan) in Deutschland. SML lieh Maplan insgesamt 5 Millionen Euro.
Kurz bevor Maplan zahlungsunfähig wurde und ein Insolvenzverfahren in Deutschland startete, zahlte sie einen Teil des Geldes und hohe Zinsen an SML zurück. Als das Verfahren begann, wollte der deutsche Insolvenzverwalter dieses Geld zurückhaben. Er argumentierte, dass diese Zahlungen die anderen Gläubiger benachteiligen würden.
Im deutschen Recht gibt es eine wichtige Regel für Darlehen von Gesellschaftern oder ihnen gleichgestellten Firmen. Wenn eine Firma pleitegeht, stehen diese Darlehen ganz hinten in der Schlange. Das nennt man „Nachrangigkeit“. Das bedeutet: Zuerst bekommen normale Geschäftspartner (wie Lieferanten oder Mitarbeiter) ihr Geld. Erst wenn dann noch etwas übrig ist, dürfen die Gesellschafter bedient werden.
Diese Regel soll verhindern, dass Besitzer ihr eigenes Geld kurz vor der Pleite in Sicherheit bringen, während die anderen Gläubiger leer ausgehen. In diesem Fall wurde SML wie ein Gesellschafter behandelt. Deshalb hätten die Zahlungen an SML gar nicht stattfinden dürfen, solange Maplan in der Krise war.
Die Firma SML wollte das Geld behalten. Ihr Argument war: In den Verträgen wurde vereinbart, dass österreichisches Recht gilt. Nach österreichischem Recht wäre die Rückzahlung vielleicht erlaubt gewesen. SML berief sich auf eine europäische Vorschrift (Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000).
Diese Vorschrift besagt vereinfacht: Wenn eine Handlung nach dem Recht eines anderen Staates (hier Österreich) absolut unangreifbar ist, darf der Insolvenzverwalter sie nicht rückgängig machen.
Der EuGH musste entscheiden, ob diese Ausnahme auch dann gilt, wenn es um die Rangfolge der Forderungen geht. Die Richter sagten ganz deutlich: Nein.
Die europäische Verordnung unterscheidet zwischen verschiedenen Dingen:
Die Ausnahme, auf die SML hoffte, gilt nur für den ersten Punkt. Sie gilt ausdrücklich nicht für Regeln, die festlegen, an welcher Stelle ein Gläubiger in der Warteschlange steht.
Da das Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet wurde, gilt deutsches Recht für die Rangfolge. Da SML wie ein Gesellschafter gilt, stehen ihre Forderungen ganz hinten. Die Rückzahlungen, die kurz vor der Insolvenz geleistet wurden, müssen daher an den Insolvenzverwalter zurückgegeben werden. So wird sichergestellt, dass das Geld fair nach der gesetzlichen Reihenfolge an alle verteilt wird.
Dieser Fall zeigt, wie kompliziert grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb von Firmengruppen sein können. Besonders bei Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen ist Vorsicht geboten.
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