nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkommensteuer 

September 16, 2017

nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkommensteuer

BFH X R 14/94

RA und Notar Krau

Eine Erblasserin hatte ihren Neffen (Kläger) als Alleinerben eingesetzt und zugleich Vermächtnisse an Dritte angeordnet.

Zum Nachlass gehörte ein Anspruch auf rückständige Rentenzahlungen aus dem Verkauf eines Gewerbebetriebs durch den verstorbenen Ehemann der Erblasserin.

Nach dem Tod der Erblasserin wurde eine Nachzahlung in Höhe von 80.000 DM geleistet.

Das Finanzamt erfasste diese Nachzahlung beim Kläger als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb und setzte die Einkommensteuer entsprechend fest.

Der Kläger machte geltend, dass die Besteuerung zu einem verfassungswidrigen Übermaß führe, da er als Erbe nur einen geringen Betrag erhalten habe.

Prozessverlauf:

Das Finanzgericht wies die Klage des Neffen ab.

Es entschied, dass der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger die nachträglichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern habe.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof ein

nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkommensteuer

Entscheidung des Bundesfinanzhofs:

Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück.

Begründung:

  1. Nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts, dass die Nachzahlung als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren ist.

  2. Rechtsnachfolger: Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger der Erblasserin die nachträglichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern hat. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Nachlass mit Vermächtnissen belastet ist.

  3. Vermächtnisnehmer: Der Vermächtnisnehmer ist grundsätzlich nicht Rechtsnachfolger im Sinne des § 24 Nr. 2 EStG. Er hat lediglich einen Anspruch auf eine Zahlung aus dem Nachlassvermögen.

  4. Testamentsvollstreckung: Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ändert nichts daran, dass die nachträglichen Einkünfte dem Erben zugeflossen sind.

  5. Verfassungsgemäßheit: Der Bundesfinanzhof wies die Auffassung des Klägers zurück, dass die Besteuerung im Streitfall zu einem verfassungswidrigen Übermaß führe.

  6. Nachlassverbindlichkeit: Die vom Erben als Rechtsnachfolger geschuldete Steuer auf die nachträglichen Einnahmen ist eine Nachlassverbindlichkeit. Der Testamentsvollstrecker muss diese Steuer vor der Erfüllung der Vermächtnisse begleichen.

Fazit:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs verdeutlicht, dass der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger die nachträglichen

Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern hat, auch wenn der Nachlass mit Vermächtnissen belastet ist.

Die Steuer ist eine Nachlassverbindlichkeit, die vom Testamentsvollstrecker vorrangig zu begleichen ist.

RA und Notar Krau

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