nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkommensteuer 

September 16, 2017

nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkommensteuer

BFH X R 14/94

RA und Notar Krau

Eine Erblasserin hatte ihren Neffen (Kläger) als Alleinerben eingesetzt und zugleich Vermächtnisse an Dritte angeordnet.

Zum Nachlass gehörte ein Anspruch auf rückständige Rentenzahlungen aus dem Verkauf eines Gewerbebetriebs durch den verstorbenen Ehemann der Erblasserin.

Nach dem Tod der Erblasserin wurde eine Nachzahlung in Höhe von 80.000 DM geleistet.

Das Finanzamt erfasste diese Nachzahlung beim Kläger als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb und setzte die Einkommensteuer entsprechend fest.

Der Kläger machte geltend, dass die Besteuerung zu einem verfassungswidrigen Übermaß führe, da er als Erbe nur einen geringen Betrag erhalten habe.

Prozessverlauf:

Das Finanzgericht wies die Klage des Neffen ab.

Es entschied, dass der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger die nachträglichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern habe.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof ein

nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkommensteuer

Entscheidung des Bundesfinanzhofs:

Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück.

Begründung:

  1. Nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts, dass die Nachzahlung als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren ist.

  2. Rechtsnachfolger: Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger der Erblasserin die nachträglichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern hat. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Nachlass mit Vermächtnissen belastet ist.

  3. Vermächtnisnehmer: Der Vermächtnisnehmer ist grundsätzlich nicht Rechtsnachfolger im Sinne des § 24 Nr. 2 EStG. Er hat lediglich einen Anspruch auf eine Zahlung aus dem Nachlassvermögen.

  4. Testamentsvollstreckung: Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ändert nichts daran, dass die nachträglichen Einkünfte dem Erben zugeflossen sind.

  5. Verfassungsgemäßheit: Der Bundesfinanzhof wies die Auffassung des Klägers zurück, dass die Besteuerung im Streitfall zu einem verfassungswidrigen Übermaß führe.

  6. Nachlassverbindlichkeit: Die vom Erben als Rechtsnachfolger geschuldete Steuer auf die nachträglichen Einnahmen ist eine Nachlassverbindlichkeit. Der Testamentsvollstrecker muss diese Steuer vor der Erfüllung der Vermächtnisse begleichen.

Fazit:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs verdeutlicht, dass der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger die nachträglichen

Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern hat, auch wenn der Nachlass mit Vermächtnissen belastet ist.

Die Steuer ist eine Nachlassverbindlichkeit, die vom Testamentsvollstrecker vorrangig zu begleichen ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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