Nachträglicher einstweiliger Rechtsschutz des abberufenen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

März 25, 2025

Nachträglicher einstweiliger Rechtsschutz des abberufenen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Aufsatz von Rechtsanwalt Dr. Sascha Lotz, Mag. iur, NZG 2023 498

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Der Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Sascha Lotz, Mag. iur., beleuchtet die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes für abberufene GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer.

Dieser Rechtsschutz dient dazu, die Umsetzung von Beschlüssen bezüglich ihrer Abberufung und der damit einhergehenden Kündigung des Anstellungsvertrags zu verhindern.

I. Mögliche Rechtsschutzziele

Abberufene Geschäftsführer können sich gegen die Löschung aus dem Handelsregister wehren, die vorläufige Aussetzung des Abberufungsbeschlusses erreichen

oder die Fortführung ihrer Amtsgeschäfte sichern.

In Ausnahmefällen kann sogar die Fortzahlung der Geschäftsführervergütung beantragt werden.

II. Prozessparteien und Vertretung

Im Verfügungsverfahren stehen sich in der Regel der Geschäftsführer und die Gesellschaft gegenüber. Wenn die GmbH keinen gesetzlichen Vertreter hat,

muss der Geschäftsführer die Bestellung eines Prozesspflegers beantragen.

Nachträglicher einstweiliger Rechtsschutz des abberufenen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

III. Verfügungsanspruch

Der Verfügungsanspruch basiert auf der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht.

Der Geschäftsführer muss darlegen, dass die Abberufung offensichtlich unrechtmäßig ist, die Weiterführung

des Amtes für die Gesellschaft zumutbar und die Interessenabwägung den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigt.

Bei satzungsmäßig verankerten Sonderrechten oder bei Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses (z.B. wegen fehlender Einladung zur Gesellschafterversammlung) bestehen besondere Schutzmechanismen.

IV. Verfügungsgrund

Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn ohne einstweilige Regelung eine schwerwiegende Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen des Geschäftsführers droht.

Dies ist insbesondere bei Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründen gegeben.

Bei anfechtbaren Beschlüssen müssen schwerwiegende Nachteile und die Anfechtungsabsicht glaubhaft gemacht werden.

V. Klageerhebung innerhalb der Anfechtungsfrist

Bei bloßer Anfechtbarkeit eines Beschlusses ist der einstweilige Rechtsschutz nur zulässig, wenn die Klageerhebung innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt.

Dies beinhaltet eine Klage-, Substantiierungs- und Kostenvorschusslast.

Bei Nichtigkeit des Beschlusses ist die Anfechtungsfrist unerheblich, allerdings kann bei längerer Untätigkeit ein Verfügungsgrund fehlen.

VI. Ordnungsmittelanträge

Ordnungsgeld kann nur gegen die GmbH verhängt werden. Ersatzordnungshaft kann gegen die GmbH mit Vollstreckung an einem Geschäftsführer angedroht werden.

Die namentliche Benennung weiterer Geschäftsführer ist nicht zwingend, aber sinnvoll.

Nachträglicher einstweiliger Rechtsschutz des abberufenen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

VII. Streitwert

Der Streitwert wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt, meist auf Basis des wirtschaftlichen Werts des Geschäftsanteils.

Bei Anfechtung der Kündigung des Anstellungsvertrags ist der Dreijahresbetrag des Entgelts maßgeblich.

VIII. Vollziehung

Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung muss in der Regel durch Zustellung einer beglaubigten Abschrift im Parteibetrieb erfolgen.

Nach Ablauf einer einmonatigen Vollziehungsfrist ist die Vollziehung unzulässig.

Fehlerhafte Vollziehung kann zur Aufhebung der Verfügung und Kostenlast für den Antragsteller führen.

IX. Fazit

Der Beitrag bietet einen umfassenden Überblick über die komplexen Aspekte des einstweiligen Rechtsschutzes für abberufene GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, von den möglichen

Rechtsschutzzielen über die prozessuale Parteienstellung und die Anforderungen an Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund bis hin zu Ordnungsmittelanträgen, Streitwertbemessung und Vollziehung.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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