Nachtragsliquidation – Ein Leitfaden für die Praxis
In der notariellen Praxis tritt häufig der Fall auf, dass eine GmbH, die im Grundbuch als Gläubiger eines Grundpfandrechts
oder einer Sicherungshypothek eingetragen ist, bereits im Handelsregister gelöscht wurde.
Dies geschieht meist im Zuge der Abwicklung eines Immobilienkaufvertrages.
Obwohl die Löschung der GmbH bereits vollzogen wurde, kann es vorkommen, dass die Liquidation tatsächlich noch nicht abgeschlossen ist.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der GmbH noch Ansprüche zustehen, sie noch Erklärungen abgeben muss oder
ein Recht im Grundbuch für die Gesellschaft eingetragen ist, dessen Löschung sie bewilligen muss.
Selbst der Erhalt eines Steuerbescheids kann eine Nachtragsliquidation erforderlich machen.
Was ist eine Nachtragsliquidation?
Die Nachtragsliquidation ist ein Verfahren, das analog zu § 273 Abs. 4 S. 1 AktG durchgeführt wird.
Sie dient dazu, die noch offenen Angelegenheiten einer bereits gelöschten GmbH zu regeln.
Entgegen der Annahme, dass eine Nachtragsliquidation nur bei nachträglich aufgetauchtem Vermögen erforderlich ist,
genügt es bereits, wenn Rechtsbeziehungen oder Tatsachen bekannt werden, die eine gesetzliche Vertretung der Gesellschaft erfordern.
Wie läuft eine Nachtragsliquidation ab?
Grundsätzlich wird die vermeintlich erloschene Gesellschaft für die Nachtragsliquidation wieder in das Handelsregister eingetragen.
Dies geschieht in der Regel durch die Löschung des unrichtigen Löschungsvermerks. In bestimmten Fällen kann jedoch auf die Wiedereintragung verzichtet werden.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn nur wenige Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind.
In diesem Fall bestellt das Gericht lediglich einen Nachtragsliquidator, ohne die Gesellschaft erneut in das Handelsregister einzutragen.
Beendigung der Nachtragsliquidation
Wurde die Gesellschaft wieder in das Handelsregister eingetragen, kann die Beendigung der Liquidation ohne Einhaltung eines erneuten Sperrjahres erfolgen.
Nach Abschluss der Nachtragsliquidation und der entsprechenden Handelsregisteranmeldung kann die Gesellschaft dann endgültig gelöscht werden.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: