OLG München 34 Wx 424/15, Beschluss vom 12.05.2016
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem Beschluss vom 12.05.2016 entschieden, dass die Löschung von Rechten einer vermeintlich liquidierten Gesellschaft die Zustimmung des Nachtragsliquidators erfordert.
Im Jahr 1980 wurde ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht für eine Gesellschaft eingetragen.
1997 wurde die Liquidation der Gesellschaft und das Erlöschen der Firma im Handelsregister vermerkt.
Als die Grundstückseigentümerin die Löschung des Vorkaufsrechts beantragte und dafür einen Handelsregisterauszug vorlegte, wurde ihr Antrag abgelehnt.
Das OLG München entschied, dass die Löschung des Rechts nur mit Zustimmung der Gesellschaft, gegebenenfalls durch einen Nachtragsliquidator, erfolgen kann.
Begründet wurde dies mit dem strengen Nachweis der Unrichtigkeit von Grundbucheinträgen zum Schutz des Rechtsverkehrs.
Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht, dass die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister nicht automatisch zum Erlöschen aller Rechte führt. Solange noch Aktivvermögen vorhanden ist, besteht die Gesellschaft gesellschaftsrechtlich fort. Die Löschung im Handelsregister hat in diesem Fall lediglich deklaratorische Wirkung.
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen. Wurden bei der Liquidation Rechte übersehen, muss der aufwendige Weg der Nachtragsliquidation beschritten werden. Dies kann mit erheblichem Aufwand verbunden sein, insbesondere wenn die Liquidation lange zurückliegt und die Beteiligten keine Erinnerung mehr an den Vorgang haben.
Um solche Probleme zu vermeiden, sollten bei der Bewilligung von subjektiv-persönlichen Rechten für Gesellschaften bereits im Vorfeld entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Beispielsweise könnte der Eigentümer die Löschung des Rechts aufschiebend bedingt auf die Löschung im Handelsregister bewilligen lassen und sich eine entsprechende Vollmacht einräumen lassen.
Die Löschung von Rechten einer vermeintlich liquidierten Gesellschaft erfordert die Zustimmung des Nachtragsliquidators.
Die Löschung im Handelsregister führt nicht automatisch zum Erlöschen aller Rechte, solange noch Aktivvermögen vorhanden ist. Um Probleme zu vermeiden, sollten bei der Bewilligung von Rechten für Gesellschaften entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.
Basierend auf meiner Recherche lässt sich zur Frage der rechtlichen Umstrittenheit der Entscheidung des OLG München derzeit im Juni 2026 Folgendes feststellen:
Die Entscheidung des OLG München schließt ausdrücklich an das OLG Düsseldorf (Rpfleger 2011, 26) an.
Die Grundaussage, dass die Löschung im Handelsregister nur deklaratorisch wirkt und die Gesellschaft fortbesteht, solange Aktivvermögen vorhanden ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung. Das OLG München stützt sich dabei auf:
Diese Rechtsprechung ist in der Literatur weitgehend anerkannt – Wilsch – BeckOK GBO | GBO Paragraf 23 Rn. 16-20; Westermann – MüKoBGB | BGB Paragraf 1094, Stand: 2019-09-01 Rechtsnormen: Paragraf 1094 BGB Rechtsgebiete: ZivilR, ZivilR.BR, ZivilR.MietR III. Übertragung und Erlöschen des Vorkaufsrechts
Ein für die Gesellschaft eingetragenes dingliches Recht erlischt daher nicht automatisch mit der Löschung der Firma im Handelsregister – OLG München 34 Wx 424/15.
Die Entscheidung befasst sich mit der Notwendigkeit einer Nachtragsliquidation. Hierbei ist die analoge Anwendung von Paragraf 273 Abs. 4 AktG auf Personengesellschaften (OHG, KG) umstritten:
Die Rechtsprechung wird in der Literatur teilweise scharf kritisiert:
Everts (FS DNotI 2018) argumentiert, dass die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den Nachweis der Nichtübertragung des Vorkaufsrechts eine „reine Mutmaßung“ darstellen, die im Gesetz nicht vorgesehen sei.
Er weist darauf hin, dass für eine solche Vorkaufsrechts-Übertragung nach Paragraf 1059a BGB ihrerseits Einigung und Grundbucheintragung nötig gewesen wären. Fehlt eine solche Eintragung, könne von der Nichtübertragung und somit der Richtigkeit des Grundbuchs ausgegangen werden – dies sei ein schlichter Anwendungsfall des Paragraf 891 BGB.
Die Entscheidung ist in ihrer Grundaussage nicht umstritten, da sie auf gefestigter Rechtsprechung zum Fortbestehen der Gesellschaft bei noch vorhandenem Aktivvermögen beruht.
Umstritten sind jedoch:
Die Kritik in der Literatur richtet sich vor allem gegen die als überzogen empfundene Beweislastverteilung, die in der Praxis faktisch die Bestellung eines Nachtragsliquidators erfordert
RA Krau übernimmt als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ständig bundesweit Nachtragsliquidationen.
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