Nachtragsliquidation einer im Ausland gelöschten Gesellschaft
KG Berlin 22 W 22/18
Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 1) war eine im englischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft, die zum 31.1.2017 gelöscht wurde.
Sie hatte in Berlin eine Wohnung und einen Gewerberaum von der Beteiligten zu 2) angemietet.
Nachdem die Beteiligte zu 1) die Miete nicht mehr zahlte und die Wohnung untervermietete, kündigte die Beteiligte zu 2) das Mietverhältnis.
Da die Räumung der Wohnung und des Gewerberaums durch die ehemaligen Untermieter nicht erfolgte, beantragte die Beteiligte zu 2)
die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die Beteiligte zu 1), um die Kündigung und Räumung durchsetzen zu können.
Das Amtsgericht Charlottenburg wies den Antrag in einer Zwischenverfügung zurück und forderte die Beteiligte zu 2) zur Antragsrücknahme auf.
Gegen diese Verfügung legte die Beteiligte zu 2) Beschwerde ein.
Entscheidung des Kammergerichts:
Das Kammergericht erklärte die Beschwerde der Beteiligten zu 2) für unzulässig, da die angefochtene Zwischenverfügung nicht rechtsmittelfähig sei.
Das Amtsgericht habe der Beteiligten zu 2) lediglich die Rücknahme des Antrags nahegelegt, anstatt ihn zurückzuweisen, wie es bei einem nicht behebbaren Eintragungshindernis erforderlich gewesen wäre.
Hinweise für die weitere Entscheidung des Amtsgerichts:
Das Kammergericht wies das Amtsgericht darauf hin, dass die im Ausland gelöschte Gesellschaft als Restgesellschaft für ihr in Deutschland belegenes Vermögen fortbesteht.
Für diese Restgesellschaft könne ein Vertretungsorgan, insbesondere ein Nachtragsliquidator, bestellt werden.
Die Bestellung eines Nachtragsliquidators sei insbesondere dann sachgerecht, wenn die Restgesellschaft noch Abwicklungsmaßnahmen vornehmen müsse,
wie im vorliegenden Fall die Beendigung der Mietverhältnisse und die Räumung der Immobilie.
Rechtliche Grundlagen:
Fazit:
Das Kammergericht stellt klar, dass auch für im Ausland gelöschte Gesellschaften, die in Deutschland noch Vermögen besitzen,
ein Nachtragsliquidator bestellt werden kann, um die Abwicklung der verbliebenen Geschäfte zu ermöglichen.
Dies ist insbesondere dann relevant, wenn rechtliche Auseinandersetzungen wie im vorliegenden Fall bestehen.
Anmerkung:
Die Entscheidung des Kammergerichts hat praktische Bedeutung für Gläubiger von im Ausland gelöschten Gesellschaften, die in Deutschland noch Vermögen besitzen.
Durch die Bestellung eines Nachtragsliquidators können diese Gläubiger ihre Ansprüche effektiver durchsetzen.
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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.