Nachtragsliquidation Löschung von Rechten
OLG München 34 Wx 424/15
Beschluss vom 12.05.2016
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem Beschluss vom 12.05.2016 entschieden, dass die Löschung von Rechten
einer vermeintlich liquidierten Gesellschaft die Zustimmung des Nachtragsliquidators erfordert.
Hintergrund des Falls:
Im Jahr 1980 wurde ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht für eine Gesellschaft eingetragen.
1997 wurde die Liquidation der Gesellschaft und das Erlöschen der Firma im Handelsregister vermerkt.
Als die Grundstückseigentümerin die Löschung des Vorkaufsrechts beantragte und dafür einen Handelsregisterauszug vorlegte, wurde ihr Antrag abgelehnt.
Entscheidung des OLG München:
Das OLG München entschied, dass die Löschung des Rechts nur mit Zustimmung der Gesellschaft, gegebenenfalls durch einen Nachtragsliquidator, erfolgen kann.
Begründet wurde dies mit dem strengen Nachweis der Unrichtigkeit von Grundbucheinträgen zum Schutz des Rechtsverkehrs.
Bedeutung der Entscheidung:
Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht, dass die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister nicht automatisch zum Erlöschen aller Rechte führt.
Solange noch Aktivvermögen vorhanden ist, besteht die Gesellschaft gesellschaftsrechtlich fort.
Die Löschung im Handelsregister hat in diesem Fall lediglich deklaratorische Wirkung.
Konsequenzen für die Praxis:
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen.
Wurden bei der Liquidation Rechte übersehen, muss der aufwendige Weg der Nachtragsliquidation beschritten werden.
Dies kann mit erheblichem Aufwand verbunden sein, insbesondere wenn die Liquidation lange zurückliegt und die Beteiligten keine Erinnerung mehr an den Vorgang haben.
Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Problemen:
Um solche Probleme zu vermeiden, sollten bei der Bewilligung von subjektiv-persönlichen Rechten für Gesellschaften bereits im Vorfeld entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.
Beispielsweise könnte der Eigentümer die Löschung des Rechts aufschiebend bedingt auf die Löschung im Handelsregister bewilligen lassen und sich eine entsprechende Vollmacht einräumen lassen.
Zusammenfassung:
Die Löschung von Rechten einer vermeintlich liquidierten Gesellschaft erfordert die Zustimmung des Nachtragsliquidators.
Die Löschung im Handelsregister führt nicht automatisch zum Erlöschen aller Rechte, solange noch Aktivvermögen vorhanden ist.
Um Probleme zu vermeiden, sollten bei der Bewilligung von Rechten für Gesellschaften entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.
RA Krau übernimmt als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ständig bundesweit Nachtragsliquidationen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.