Zu der Nachtragsliquidation einer OHG – Die Bestellung eines gesellschaftsfremden Liquidators auf Antrag eines Dritten
OLG Saarbrücken 5 W 43/18, Beschluss vom 18. Juli 2018 –
Der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Das OLG Saarbrücken hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Es stellt klar, dass in bestimmten Fällen auch bei einer OHG die gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators auf Antrag eines Dritten analog Paragraf 273 Abs. 4 AktG zulässig ist, insbesondere wenn die Gesellschafter nicht mehr auffindbar sind und ein berechtigtes Interesse eines Dritten an der Fortsetzung/dem Abschluss der Liquidation besteht.
Die Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 18. Juli 2018 (5 W 43/18) ist heute nicht rechtlich unumstritten. Die Rechtsprechungslage zur analogen Anwendung von Paragraf 273 Abs. 4 AktG auf Personenhandelsgesellschaften, insbesondere OHG, ist vielmehr im Fluss und eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus1.
1. Position des OLG Saarbrücken (2018)
Das OLG Saarbrücken bejahte in der genannten Entscheidung eine analoge Anwendung von Paragraf 273 Abs. 4 AktG auf eine OHG in einem Sonderfall: Die Nachtragsliquidation war erforderlich, um ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht zu löschen, und die Gesellschaft war seit über 100 Jahren gelöscht, ohne dass die Gesellschafter noch auffindbar waren2. Das Gericht begründete dies damit, dass die gesetzlich vorgesehene Liquidation in solchen Fällen an praktische Grenzen stößt und das berechtigte Interesse Dritter an einer Handlungsfähigkeit der Gesellschaft nicht ausreichend berücksichtigt2.
2. Gegenposition des Kammergerichts (KG)
Das Kammergericht hat in einer jüngeren Entscheidung (FGPrax 2020, 174) explizit die analoge Anwendung von Paragraf 273 Abs. 4 AktG auf OHG abgelehnt1. Das KG führte aus, dass den Gesellschaftern einer aus drei Gesellschaftern bestehenden OHG kein Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators gem. Paragraf 273 Abs. 4 AktG zustehe, da die Voraussetzungen einer Analogie nicht vorlägen1. Die Abwicklung des noch vorhandenen Aktivvermögens erfolge vielmehr durch die Gesellschafter1.
Die Kommentarliteratur verweist ausdrücklich auf diese divergierende Rechtsprechung. Im BeckOGK HGB wird ausgeführt:
„Ob dies auch bei Personengesellschaften gilt, die nicht als Publikums-Gesellschaften strukturiert sind, ist noch nicht geklärt; die Rspr. hierzu befindet sich im Fluss und eine höchstrichterliche Entscheidung liegt noch nicht vor.“1
Ebenso stellt der BeckOK HGB fest:
„In der Rechtsprechung wird teilweise vertreten, dass jedenfalls dann, wenn die Nachtragsliquidation einer OHG sehr lange Zeit nach der Löschung im Handelsregister erforderlich wird und es unklar ist, wer Gesellschafter ist, Paragraf 273 Abs. 4 AktG entsprechende Anwendung findet, sodass auf Antrag eines Dritten auch ein gesellschaftsfremder Liquidator gerichtlich bestellt werden kann (OLG Saarbrücken NZG 2018, 1185; aA KG FGPrax 2020, 174).“3
Der Bundesgerichtshof hat die analoge Anwendung von Paragraf 273 Abs. 4 AktG bisher nur für die Publikums-KG bejaht (BGH, Urt. v. 2.6.2003 – II ZR 102/02 – BGHZ 155, 121)4. Für die „typische“ OHG hat der BGH in einer früheren Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob eine analoge Anwendung in Betracht kommt, und diese im Grundsatz abgelehnt (BGH, Urt. v. 21.6.1979 – IX ZR 69/75 – NJW 1979, 1987)2.
Die Entscheidung des OLG Saarbrücken ist nicht als gefestigte Rechtsprechung anzusehen. Vielmehr besteht eine klare Kontroverse zwischen verschiedenen Obergerichten. Während das OLG Saarbrücken eine analoge Anwendung von Paragraf 273 Abs. 4 AktG auf OHG in extremen Ausnahmefällen zulässt, lehnt das Kammergericht dies generell ab13. Eine höchstrichterliche Klärung durch den BGH steht bislang aus, sodass die Rechtsfrage weiterhin als ungeklärt gelten muss1.
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1
Heusel – BeckOGK | HGB Paragraf 148 Rn. 221, 222
2
OLG Saarbrücken 5 W 43/18
3
Lehmann-Richter – BeckOK HGB | HGB Paragraf 144 Rn. 1-5
4
BGH II ZR 102/02
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