KG Berlin 22 W 93/17 – Beschluss vom 09.09.2019
Die Beteiligte zu 1), eine Kommanditgesellschaft (KG), wurde im Handelsregister gelöscht, nachdem der einzige Kommanditist (Beteiligter zu 2) und die Komplementär-GmbH (Beteiligte zu 3) die Auflösung und das Erlöschen der Firma angemeldet hatten.
Später stellte sich heraus, dass die KG noch Eigentümerin von zwei Wohnungseigentumsrechten war. Der Versuch, den Beteiligten zu 2) zum Nachtragsliquidator zu bestellen, scheiterte.
Daraufhin beantragten die Beteiligten zu 2) und 3) die Berichtigung der Löschung und die Fortsetzung der Liquidation, um die Eigentumsrechte zu veräußern. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, da nur noch einzelne Rechtshandlungen zur Abwicklung erforderlich seien.
Das Kammergericht gab der Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) statt und wies das Registergericht an, die beantragte Eintragung vorzunehmen.
Kernaussagen:
Das Kammergericht stellte zunächst fest, dass der Antrag der Beteiligten zu 2) und 3) als Anmeldung der Fortsetzung der Liquidation anzusehen ist. Es wies die Auffassung des Amtsgerichts zurück, dass eine Wiedereintragung nur bei umfangreichem Abwicklungsbedarf in Betracht komme.
Das Kammergericht betonte, dass die Eintragung des Erlöschens einer KG nur deklaratorische Wirkung hat und die Gesellschaft durch die Gesellschafter weiter vertreten wird. Die Löschung im Handelsregister hindert die KG nicht daran, ihr verbleibendes Vermögen abzuwickeln.
Die Notwendigkeit der Wiedereintragung im vorliegenden Fall ergab sich daraus, dass das Grundbuchamt die Eintragung der Eigentumsübertragung der Wohnungseigentumsrechte verweigerte, weil die KG im Handelsregister gelöscht war.
Das Kammergericht entschied, dass die Entscheidung, wie die Beanstandung des Grundbuchamts beseitigt wird, den Beteiligten und nicht dem Registergericht obliegt. Die Wiedereintragung der KG ist daher erforderlich, um die Eigentumsrechte zu veräußern und die Liquidation abzuschließen.
Der Beschluss des Kammergerichts verdeutlicht die Möglichkeit der Wiedereintragung einer KG nach ihrer Löschung, wenn dies zur vollständigen Abwicklung des Gesellschaftsvermögens erforderlich ist.
Das Registergericht hat kein Ermessen, die Wiedereintragung zu verweigern, wenn die Gesellschafter die Notwendigkeit darlegen.
Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 09.09.2019 (22 W 93/17) ist heute nicht mehr unumstritten. Die Rechtsprechung und Literatur haben sich weiterentwickelt, wobei sich unterschiedliche Auffassungen gegenüberstehen.
Das Kammergericht entschied 2019, dass eine gelöschte KG auf Anmeldung hin wieder in das Handelsregister eingetragen werden muss, wenn dies im Rahmen der Nachtragsliquidation zur vollständigen Beendigung notwendig ist. Das Registergericht hat danach kein Ermessen, die Wiedereintragung zu verweigern, wenn die Gesellschafter die Notwendigkeit darlegen.
Der 22. Senat des KG entschied 2022 anders als der 1. Senat in der Entscheidung von 2019. Er nahm an, dass die Eintragung der Gesellschaft und ihres Liquidators im Handelsregister nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts unterbleiben kann, wenn der zu erwartende Umfang und die Qualität der erforderlichen Handlungen der Liquidatoren eine Eintragung nicht erfordern. Begründet wurde dies damit, dass der Liquidator seine Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses nach Paragraf 29 Abs. 1 S. 1 GBO nachweisen könne.
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung KG NZG 2022, 315 auf und wies das Registergericht an, die Gesellschaft und ihren Liquidator in das Handelsregister einzutragen. Der BGH entschied, dass eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH und ihre Liquidatoren grundsätzlich von Amts wegen wieder einzutragen sind, wenn sich herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden sei.
Wichtig: Diese Entscheidung betraf eine GmbH nach Paragraf 66 Abs. 5 GmbHG (Löschung wegen Vermögenslosigkeit), nicht unmittelbar eine Personengesellschaft. Die Grundsätze sind jedoch auf die Nachtragsliquidation übertragbar.
Die Kommentarliteratur ist geteilt:
Die Entscheidung KG Berlin 22 W 93/17 ist nicht mehr unumstritten. Die Rechtsprechung des KG ist nicht einheitlich, und die Literatur vertritt unterschiedliche Auffassungen:
Die Entscheidung von 2019 ist damit nicht überholt, aber ihre Aussage, dass das Registergericht kein Ermessen habe, wird in Teilen der Rechtsprechung und Literatur in Frage gestellt. Die Rechtslage ist im Fluss und wird durch die BGH-Rechtsprechung zur Nachtragsliquidation weiterentwickelt.
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