Das Kammergericht (KG) hat in seinem Beschluss vom 14. Juni 2022 (22 W 27/22) entschieden, dass bei einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH, zugunsten derer Geld hinterlegt ist, eine Nachtragsliquidation zur Abgabe einer Freigabeerklärung angeordnet werden muss.
Zudem wurde klargestellt, dass die Prüfung, wer begünstigt ist, nicht vom anordnenden Gericht, sondern vom Nachtragsliquidator vorzunehmen ist.
Die betroffene GmbH wurde 2008 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Ein Antragsteller beantragte 2020 die Bestellung eines Nachtragsliquidators, da ein hinterlegter Betrag existiert.
Das Amtsgericht (AG) Berlin-Charlottenburg ordnete die Nachtragsliquidation an und bestellte eine Rechtsanwältin zur Nachtragsliquidatorin.
Die Gesellschafterin der GmbH legte Beschwerde ein, die jedoch vom KG zurückgewiesen wurde.
Die Beschwerde war zulässig, da die Gesellschafterin der GmbH durch die Bestellung des Nachtragsliquidators in ihren Mitgliedschaftsrechten betroffen ist.
Gemäß Paragraf 66 Abs. 5 GmbHG ist eine Nachtragsliquidation erforderlich, wenn nach der Löschung Vermögen vorhanden ist, das verteilt werden muss.
Die hinterlegte Geldsumme stellt ein solches Vermögen dar.
Die Prüfung, ob die Zustimmungserklärung zur Freigabe des hinterlegten Betrags erteilt werden kann, obliegt dem Nachtragsliquidator, nicht dem Registergericht.
Das Registergericht hat bei der Auswahl des Nachtragsliquidators Ermessen.
Dieses Ermessen wurde im vorliegenden Fall nicht fehlerhaft ausgeübt.
Die vom Antragsteller vorgeschlagene Rechtsanwältin war geeignet und es lagen keine Anhaltspunkte für eine Interessenkollision vor.
Die räumliche Entfernung des Wohnorts der Nachtragsliquidatorin stellt kein Hindernis dar.
Die Beschränkung des Wirkungskreises des Nachtragsliquidators auf die Vertretung und die Wahrnehmung der Rechte der gelöschten GmbH betreffend des Hinterlegungsverfahrens ist rechtens.
Die Wahrnehmung der Rechte beinhaltet die umfassende Prüfung, auch der etwaigen Abgabe einer Zustimmungserklärung.
Die Entscheidung des KG klärt die Zuständigkeiten im Rahmen der Nachtragsliquidation.
Sie stellt sicher, dass vorhandenes Vermögen einer gelöschten GmbH ordnungsgemäß abgewickelt wird.
Des Weiteren macht das Urteil deutlich, dass die Auswahl des Nachtragsliquidators nach Ermessen des Registergerichtes erfolgt, dies allerdings nicht Fehlerhaft sein darf.
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