Nachtragsliquidator Beschwerderecht

Dezember 8, 2024

Nachtragsliquidator Beschwerderecht

OLG Düsseldorf I-3 Wx 83/13

Beschluss vom 19.11.2013

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Düsseldorf befasste sich in einem Beschluss vom 19.11.2013 (Az. I-3 Wx 83/13) mit der Frage,

ob ein Nachtragsliquidator ein Beschwerderecht hat, wenn das Registergericht seine Kompetenzen nachträglich einschränkt.

Der Fall:

Ein Nachtragsliquidator wurde vom Registergericht bestellt, nachdem eine Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden war.

Der Nachtragsliquidator sollte die Gesellschaft in einem laufenden Rechtsstreit vertreten.

Später beschränkte das Registergericht die Kompetenzen des Nachtragsliquidators auf die Durchführung dieses Rechtsstreits.

Dagegen legte der Nachtragsliquidator Beschwerde ein.

Nachtragsliquidator Beschwerderecht

Die Entscheidung:

Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt.

Es stellte fest, dass der Nachtragsliquidator ein Beschwerderecht hat, wenn das Registergericht seine Kompetenzen nachträglich einschränkt.

Begründung:

  • Beschwerderecht: Das Gericht argumentierte, dass der Nachtragsliquidator durch die nachträgliche Einschränkung seiner Kompetenzen in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Dies begründe ein Beschwerderecht nach § 59 I FamFG.
  • Unzulässige Änderung eines bestandskräftigen Beschlusses: Der ursprüngliche Beschluss des Registergerichts, mit dem der Nachtragsliquidator ohne Einschränkung seiner Kompetenzen bestellt wurde, war bereits bestandskräftig. Das Registergericht durfte diesen Beschluss nicht nachträglich ändern.
  • Keine bloße Konkretisierung: Die nachträgliche Beschränkung der Kompetenzen des Nachtragsliquidators stellte keine bloße Konkretisierung oder Klarstellung des ursprünglichen Beschlusses dar. Vielmehr wurde dem Nachtragsliquidator etwas genommen, was ihm zuvor rechtmäßig zugestanden hatte.

Nachtragsliquidator Beschwerderecht

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Ein Nachtragsliquidator hat ein Beschwerderecht gegen Beschlüsse des Registergerichts, die seine Kompetenzen einschränken.
  • Ein bestandskräftiger Beschluss, mit dem ein Nachtragsliquidator ohne Einschränkung seiner Kompetenzen bestellt wurde, darf vom Registergericht nicht nachträglich geändert werden.
  • Eine nachträgliche Beschränkung der Kompetenzen eines Nachtragsliquidators ist keine bloße Konkretisierung, sondern ein unzulässiger Eingriff in die Rechte des Nachtragsliquidators.

Praktische Bedeutung:

Diese Entscheidung stärkt die Position des Nachtragsliquidators.

Sie stellt klar, dass das Registergericht die Kompetenzen eines Nachtragsliquidators nicht nachträglich einschränken darf, wenn dieser zuvor ohne Einschränkung bestellt wurde.

Dies gibt dem Nachtragsliquidator die notwendige Sicherheit, seine Aufgaben umfassend wahrnehmen zu können.

RA Krau übernimmt als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ständig bundesweit Nachtragsliquidationen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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